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  1. V ZR 326/94 - Ersitzung von Volkseigentum; Berichtigungsanspruch; Enteignung durch Eintragungsersuchen
    Leitsatz: a) Während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR, mithin bis 31. Dezember 1975, konnte Volkseigentum an einem Grundstück nicht durch Ersitzung begründet werden. b) Aufgrund der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung konnte Volkseigentum an einem Grundstück jedenfalls deshalb nicht entstehen, weil die Ersitzungsfrist bis zum Ende der DDR nicht abgelaufen war. c) Ist in das Grundbuch zu Unrecht Volkseigentum eingetragen worden, kann der Zuordnungsberechtigte Eigentum im Sinne des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2005 erlangen. d) Ist der frühere Rat der Stadt (der Gemeinde, des Kreises) als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen, so ist die Stadt (die Gemeinde, der Landkreis) nach § 8 Abs. 1 S. 1 Buchsta-be a VZOG befugt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen. e) Das Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums um Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug durch die Liegenschaftsverwaltung stellten keine Enteignung dar, sondern setzten eine solche voraus. f) Hat das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu befinden, darf es von einer Vorabentscheidung nach § 17 a GVG nicht deshalb absehen, weil das von ihm erlassene Urteil der Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
    BGH
    29.03.1996
  2. V ZR 100/93 - Baulandenteignung; Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche bei unlauteren Machenschaft; Mangel der Zustellung des Enteignungsbescheides als zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgrund; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: a) Der von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffene kann zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Wirksamkeitsmangel bereits nach dem Recht der DDR bestand. b) Steht die Unwirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR in innerem Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft, sind zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, ausgeschlossen. c) Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfassen Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Betroffenen im Einzelfall keine Entschädigung zugeflossen ist (im Anschluß an BVerwGE 95, 284, 289); sie schließen deshalb zivilrechtliche Ansprüche, die der Betroffene auf die Unwirksamkeit der Enteignung stützt, nicht aus.
    BGH
    17.03.1995
  3. 2 U 8/10 - Schadensersatzanspruch des Berechtigten wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentums aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks im Falle der Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Amtspflichtverletzung; Mitverschulden; Ersatzmöglichkeit; Verkehrswertermittlung; Bodenwertermittlung; Ertragsverfahren
    Leitsatz: 1. Bei § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung, sondern um einen eigenständigen schadensersatzbegründenden Tatbestand. 2. Ausreichend für den Schadensersatzanspruch des Berechtigten ist es, dass ein Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des restitutionsbefangenen Grundstücks - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erfüllt werden kann, ohne dass ein Verschulden des Verfügungsberechtigten erforderlich ist. 3. Dem Berechtigten kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht vorgeworfen werden, wenn eine vorläufige Sicherung seines Restitutionsanspruchs im Zeitpunkt dessen Wiederauflebens ohnehin nicht möglich war, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung gem. § 7 GVO bereits unmöglich geworden war. 4. Für die Ermittlung des Verkehrswertes des nicht mehr restitutionsfähigen Grundstücks kann schwerpunktmäßig das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es sich um ein Renditeobjekt handelt; dabei ist im Regelfall auch ein Erbbaurecht zu berücksichtigen. 5. Dem Gedanken, dass der Geschädigte nur das erhalten soll, was er durch die schädigende Handlung an Einbußen erlitten hat, ist auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO Rechnung zu tragen. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    28.01.2014
  4. 5 U 162/09 - Anwaltshaftung in Restitutionsverfahren; Anfechtung der Rückübertragungsverfügung; Arglisteinwand; dolo petit; Wiederherstellungsanspruch; Nutzungsherausgabeanspruch
    Leitsatz: 1. Der in Restitutionsverfahren beauftragte Rechtsanwalt ist zur Bewahrung bzw. zur Wiedererlangung des Eigentums seiner Mandantin an den rückübertragenen Grundstücken nicht (nur) gehalten, sich zivilrechtlich - und wegen der Tatbestandswirkung des Widerspruchsbescheids letztlich ohne Erfolgsaussicht - gegen den Eigentumsverlust zu wehren, sondern (auch) dessen maßgebliche Bedingung in Gestalt des Widerspruchbescheids anzugreifen, falls dessen Anfechtung erfolgversprechend gewesen wäre. 2. Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 GVO erforderlichen Genehmigung steht der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundstücksumschreibung erfolgt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GVO); in diesen Fällen ist der Erwerber (lediglich) schuldrechtlich verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück zurückzuübereignen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GVO). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Berechtigten ein auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, der einer auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung gestützten Anfechtung der Rückübertragungsverfügung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entgegengehalten werden kann. 3. Der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (Mieten) gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG richtet sich gegen den Verfügungsberechtigten. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    18.10.2012
  5. 5 RE-Miet 1/90 - Rechtsentscheid; Eintrittsrecht bei Tod des Mieters; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Lebenspartner
    Leitsatz: § 569 a Abs. 2 BGB, wonach Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein-treten, ist auf die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer angelegt und beide Tei-le unverheiratet waren.
    OLG Saarbrücken
    06.03.1991
  6. 67 S 167/20 - Nichtige Abtretung von Mietendeckel-Ansprüchen an Inkassounternehmen
    Leitsatz: 1. Die zugunsten eines zur dauerhaften „Mietsenkung“ beauftragten Inkassounternehmens erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist nichtig, auch wenn das Inkassounternehmen zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (entgegen BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208). 2. Der Vermieter wird durch die (tat-) richterliche Würdigung, ein vom Mieter zur dauerhaften „Mietsenkung“ und dem Einzug von Bagatellforderungen beauftragtes Inkassounternehmen sei nicht zur Forderungsabwehr, sondern zum Einzug von Forderungen mandatiert, da die an den Vermieter gerichtete Aufforderung des Inkassounternehmens, nicht mehr als die preisrechtlich zulässige Miete zu verlangen, keine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters darstelle, sondern lediglich dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen, in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn die Würdigung der tatsächlichen Grundlage im Parteivortrag entbehrt und zudem den sich durch den Internet-Auftritt des Inkassounternehmens, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalt der vom Mieter erteilten Vollmacht bestimmten Mandatsinhalt ausblendet.
    LG Berlin
    22.10.2020
  7. 5 O 184/06 - Nachhaftung der Gemeinde nach Umwandlung
    Leitsatz: 1. Der Übergang des für die Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögens auf die Kommunen umfasste auch die auf den Einzelobjekten lastenden anteiligen Verbindlichkeiten. 2. Mit der Eintragung der aus der kommunalen Wohnungswirtschaft umgewandelten GmbH ins Handelsregister gingen auch die Verbindlichkeiten der Kommune aus der zuvor zu erstellenden Notarliste auf die GmbH über, ohne dass die Gebietskörperschaft dadurch von diesen Verbindlichkeiten befreit wurde; vielmehr hafteten beide als Gesamtschuldner. 3. Für vor dem 26. März 1994 entstandene Verbindlichkeiten verjährten die Nachhaftungsansprüche mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der GmbH in das Handelregister, bei späterer Fälligkeit erst mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Fälligkeit ungekündigter Darlehensforderungen trat nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein. 4. Für die Darlegung und den Beweis der Valutierung eines "DDR-Darlehens" genügen bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers für sich allein nicht. 5. Die von den Neugesellschaftern der GmbH mit der kreditierenden Bank im Zusammenhang mit der Altschuldenhilfe getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen können ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen, durch das die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien entzogen werden sollen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Neuruppin
    20.11.2007
  8. BVerwG 4 CN 5.08 - Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des Straßenkörpers; Straßenböschungen; Festsetzung auf Privatgrundstücken; Inhalt und Schranken des Eigentums; Entschädigungspflicht; finanzielle Ausgleichspflicht; Nutzungsbeschränkung; Duldungspflicht; Verhältnismäßigkeit; Gleichheitssatz; Härtefall; Bestimmtheit; Abwägungsgebot
    Leitsatz: Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.
    BVerwG
    27.08.2009
  9. BVerwG 4 C 6.01 - Ausgleichsbetrag, Vorauszahlung auf -; Sanierungsgebiet, Wertermittlungsspielraum für -
    Leitsatz: 1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist. 2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig. 3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen. 4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muß deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären. 5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.
    BVerwG
    17.05.2002
  10. BVerwG 7 C 39.93 - Ermittlung der Überschuldung des Eigentümers eines DDR-Miethauses nach der Beleihungsgrenze gemäß "Mittelwert"
    Leitsatz: 1. Der Begriff "eingetretene" Überschuldung in § 1 Abs. 2 VermG a. F. erfaßt auch den Fall einer "unmittelbar bevorstehenden" Überschuldung im Sinne der späteren klarstellenden Änderung dieser Vorschrift (im Anschluß an BVerwG 94, 16). 2. Der für die Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Zeitwert der Immobilie ist der Wert, zu dem sie im Wege einer Beleihung für eine Verschuldung hätte eingesetzt werden können (Beleihungswert). 3. Bei der Ermittlung der Beleihungsgrenze ist grundsätzlich das Mittelwertverfahren (das Mittel zwischen Sachwert und Ertragswert) anzuwenden. 4. Zu den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten können auch die Aufwendungen für notwendige Instandsetzungsarbeiten gehören, die der Eigentümer aus einem sonstigen Vermögen finanziert hat. Voraussetzung ist, daß der Einsatz dieser Eigenmittel nach Anlaß, Art und Umfang mit der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar ist. 5. Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung, die vom Eigentümer selbst (sogenannte Eigenleistungen) oder im Rahmen sogenannter Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, dürfen bei der Feststellung einer Überschuldung nicht berücksichtigt werden. 6. Maßgeblich für die Beurteilung der unaufschiebbaren Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht eines verständigen Hauseigentümers in der DDR. Eine Maßnahme ist deshalb nicht erst unmittelbar vor Eintritt der Unbewohnbarkeit als notwendig anzuerkennen. 7. Modernisierungsmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Instandsetzungsbedarf.
    BVerwG
    16.03.1995