Urteil Mieterhöhungsverlangen und spätere Mieterhöhung nach Modernisierung
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen und spätere Mieterhöhung nach Modernisierung
Leitsätze
1. Sind bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB Modernisierungsarbeiten begonnen oder geplant, aber nicht abgeschlossen, ist der Vermieter nicht gehindert, eine (weitere) Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen zu verlangen. Ein Hinweis, dass die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt wird, ist entbehrlich.
2. Die Sichtbegrenzung und Überdachung einer Müllstandsfläche ist ebenso eine Modernisierung wie ein Fassadenanstrich, da hierdurch der optische Eindruck positiv geprägt wird.
3. Kosten, die bei einer bloßen Instandsetzung angefallen wären („Sowiesokosten“, etwa für Gerüstaufstellung), sind herauszurechnen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.
4. Kosten für die verlängerte Standzeit des Gerüsts zur Ausführung des Fassadenanstrichs sind umlegungsfähige Modernisierungskosten.
(Leitsätze der Redaktion)
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