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  1. OVG 10 B 19.19 - Erweiterung von Wohnungen und von Balkonen im Milieuschutzgebiet
    Leitsatz: 1. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 27. Mai 2014 sind nicht ersichtlich. 2. Eine mit der Erweiterung von Bestandswohnungen sowie der Erweiterung von Balkonen in den vorhandenen Wohnungen einhergehende Vergrößerung der Wohnfläche (hier: um jeweils ca. 13 m2) ist jedenfalls prinzipiell mit Blick auf die hiervon ausgehende Vorbildwirkung mietpreisrelevant. Es ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass damit eine Gefahr der Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung einhergehen kann. 3. Im Umkehrschluss ist der Formulierung des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu entnehmen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Bevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde. 4. Eine Vergrößerung der Wohnfläche kann neben den mietzinsbezogenen Auswirkungen auch andere Folgen für die als schutzwürdig angesehenen Personengruppen haben, wie z. B. den Wegfall der Angemessenheit der Wohnungsgröße für Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte.
    OVG Berlin-Brandenburg
    14.12.2023
  2. OVG 2 S 56/22 - Kommunales Vorkaufsrecht und Kündigung einer Abwendungsvereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
    Leitsatz: 1. Eine Abwendungsvereinbarung kann im Einzelfall (auch) als Vergleichsvertrag einzuordnen sein, mit der Folge, dass eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ausscheidet.2. Eine Abwendungsvereinbarung, die wegen eines irrtümlich angenommenen kommunalen Vorkaufsrechts getroffen wurde, kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden.(Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    11.11.2023
  3. OVG 2 B 22.90 - Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Personenaufzug; Nachbarrecht; Teilbarkeit der Baugenehmigung
    Leitsatz: 1. Die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der einzu-haltenden Abstandflächen sind in vollem Umfang nachbarschützend (Aufgabe der im Urteil vom 27. März 1987 - OVG 2 B 56.86 -; OVGE 18, 44, vertretenen einschränkenden Rechtsauffassung). 2. An der Außenwand von Wohngebäuden errichtete Personenaufzüge sind keine privilegierten Vorbauten, die gemäß § 6 Abs. 7 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben. 3. Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell-rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist.
    OVG Berlin
    22.05.1992
  4. 6 K 757/03 - Unternehmensträger; Liquidation; Berechtigter; werbendes Unternehmen; Freigabeliste; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Liste A; SMAD-Befehl Nr.301
    Leitsatz: 1. Ein nicht schädigungsbedingter in Liquidation befindlicher Unternehmensträger kann Berechtigter i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist. 2. Ist ein Unternehmer auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. 3. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus.
    VG Gera
    18.11.2004
  5. 3 K 353/95 - Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift; Kollektivverfolgung
    Leitsatz: 1. Bei Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerungen gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG. Es ist vielmehr der volle Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu erbringen. 2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen im Falle einer Zwangsversteigerung dann vor, wenn entweder die Verschuldungslage bereits auf verfolgungsbedingten Momenten beruht (Flucht in das Ausland und damit einhergehende fehlende Möglichkeit der Erhaltung der Vermögenswerte) oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in diskriminierender Weise Rechte des Verfolgten mißachtet bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewandt wurden.
    VG Leipzig
    05.06.1996
  6. 18 U 1/18 Bauland - Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, Nutzung für öffentliche Zwecke, öffentliche Wegeverbindung, Ausübung des Vorkaufsrechts
    Leitsatz: 1. Zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, zur Nutzung für öffentliche Zwecke.2. § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB regelt nur die Voraussetzungen, unter denen beim preislimitierten Vorkaufsrecht die Gemeinde den zu zahlenden Betrag abweichend von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis nach den Vorschriften der §§ 93 ff. BauGB bestimmen kann. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes abweichend von dem Grundsatz der Vertragsidentität anordnen kann, dass ein Recht an einem Grundstück nicht übernommen wird, enthält diese Norm nicht. 3. Ist ein gegen einen Verwaltungsakt gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur teilweise begründet und der angefochtene Verwaltungsakt teilbar, lässt § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Teilaufhebung zu. Teilbar ist ein Verwaltungsakt, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.
    OLG Brandenburg
    10.02.2021
  7. 1 BvR 2961/14 - 1 BvR 3051/14 - Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
    Leitsatz: 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 - VG 6 K 1076/12 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
    BVerfG
    12.11.2015
  8. 1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92 - Wohnungsbindungsänderungsgesetz; Nachwirkungsfrist; Verlängerung nicht verfassungswidrig
    Leitsatz: Die in Art. 4 Abs. 2 des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes (BGBl 1990 I S. 934) angeordnete Rückwirkung verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
    BVerfG
    15.10.1996
  9. 8 RE-Miet 4048/88 - Mieterhöhung; Zustimmung des Mieters zur Modernisierungsmaßnahme
    Leitsatz: a) Für eine Mieterhöhung nach § 11 AMVOB in Verbindung mit § 18 I. BMG (jetzt gemäß § 6 Abs. 2 bzw. 7 Abs. 2 GVW in Verbindung mit § 3 MHG) war und ist eine Zustimmung des Mieters zu der Modernisierungsmaßnahme nicht erforderlich. b) Bei fehlender Zustimmung des Mieters setzt die Mieterhöhung voraus, daß der Mieter zur Zeit der Ausführung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB zu ihrer Duldung verpflichtet war. Das ist der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift in dem genannten Zeitraum vorgelegen haben und - von Bagetellmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 4 der Vorschrift abgesehen - der Vermieter vor dem Beginn der Maßnahme dem Mieter form- und fristgerecht im Sinne von Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift Mitteilung gemacht (und der Mieter nicht von seinem Kündigungsrecht gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Gebrauch gemacht) hatte. Eine Duldung der Maßnahme durch den Mieter oder eine vorangehende gerichtliche Feststellung seiner Duldungspflicht ist für die Mieterhöhung darüber hinaus nicht erforderlich.
    KG
    01.09.1988
  10. VG 19 K 482/20 - Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung wendebedingter Effekte, Unplausibilität des veränderbaren Lagewertanteils
    Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Zweiten Senats des OVG Berlin-Brandenburg zur Berücksichtigung „wendebedingter Effekte“ im ehemaligen Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt ist grundsätzlich auch auf andere Sanierungsgebiete übertragbar. 2. Die vom Zweiten Senat herausgestellte „historische Einmaligkeit“ der Spandauer Vorstadt ist nicht in dem Sanierungsgebiet selbst, sondern in den gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Wende und Wiedervereinigung zu sehen.3. Die Kammer lässt offen, ob auch in der Rosenthaler Vorstadt „wendebedingte Effekte“ der Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag entgegenstehen.4. Der streitgegenständliche Ausgleichsbetragsbescheid ist - unabhängig von der Frage der (fehlenden) Berücksichtigung wendebedingter Effekte - materiell rechtswidrig, weil der bei der Berechnung des festgesetzten Ausgleichsbetrags eingesetzte Wert des höchstmöglich veränderbaren Lagewertanteils (LVmax) von 25 % nicht hinreichend plausibilisiert ist.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.11.2022