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Suchergebnis Urteilssuche (6071 - 6080 von 7930)

  1. 34 C 36/10 - Verbotene Eigenmacht; Besitzstörung; Schuppen
    Leitsatz: Die rechtmäßige Besitzerin eines Schuppens kann von dem Störer - der einen Holzstützpfosten direkt vor der Schuppentür errichtet hat, so dass diese Schuppentür sich nur noch 17 cm öffnen lässt - gemäß §§ 858, 861 und 862 BGB verlangen, dass diese Störung beseitigt wird. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    11.07.2011
  2. 2 S 34/10 - Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung nach Soll-Vorschüssen
    Leitsatz: Hat der Vermieter in die Nebenkostenabrechnung Sollvorschüsse statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen eingestellt, ohne dies deutlich zu machen, kann er nach Ablauf der Abrechnungsfrist die nicht geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr verlangen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Krefeld
    10.11.2010
  3. 15 S 228/07 - Fälligkeit von Erhöhungen der Betriebskostenvorschüsse, Einsichtsrecht des Mieters am Belegenheitsort des Mietobjekts, Zurückbehaltungsrecht bei Vorschüssen, Betriebskostenunterlagen
    Leitsatz: 1. Der erhöhte Betriebskostenvorschuss ist erstmals mit Beginn des auf die Erklärung des Vermieters folgenden übernächsten Monats fällig. 2. Der Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht auch an den erhöhten Vorauszahlungen, wenn der Vermieter auf seine Einwendungen hin ihm die begehrte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der der Erhöhung zugrunde liegenden Betriebskostenabrechnung am Belegenheitsort des weit von dem Sitz des Vermieters entfernten Mietobjekts nicht gewährt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt (Oder)
    21.01.2008
  4. 5 U 136/02 - Mauergrundstück; Anspruchsberechtigung; Grenzstreifen; Sperranlagenausbau; militärisches Übungsgelände
    Leitsatz: 1. Wegen des Fehlens einer Bestimmung der Größe des Grenzstreifens durch die Minister für nationale Verteidigung gem. § 1 Abs. 2 GrenzVO-DDR 1982 kommt es für den Anwendungsbereich des MauerG darauf an, ob die betroffenen Grundstücke noch in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Grenze liegen und zu dieser einen engen räumlichen und funktionalen Bezug aufweisen. 2. Eine Anspruchsberechtigung nach dem MauerG besteht aber nur dann, wenn darüber hinaus festgestellt werden kann, daß die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum dem Zweck der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen gedient haben. 3. An einem solchen Zugriff auf das Grundstück zur Errichtung oder zum Ausbau von Sperranlagen fehlt es dann, wenn das betroffene Gelände als militärisches Übungsgelände von der Nationalen Volksarmee seit den 50er Jahren - zunächst nur auf der Grundlage von Pachtverträgen - genutzt wurde und teilweise später in einer Weise abgesichert wurde, die den Grenzübertritt von Soldaten verhindern sollte.
    BrbgOLG
    15.06.2006
  5. 32 Wx 019/05 - Bauliche Veränderung nur durch einstimmigen Beschluß
    Leitsatz: Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, daß bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluß der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
    BayObLG
    05.04.2005
  6. S 22 RJ 167/03 - Forderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des Rentenempfängers
    Leitsatz: Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an den Vermieter im Rahmen eines Dauerauftrages überwiesen, ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Rückforderung mit einem Leistungsbescheid zu verlangen, wenn das Bankkonto zu keinem Zeitpunkt im Soll stand, weil manuelle Überweisungen und Barverfügungen nicht stattgefunden hatten. (Leitsatz der Redaktion)
    SozG Berlin
    05.04.2005
  7. 2Z BR 96/01 - Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung
    Leitsatz: 1. Eine aufgrund Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Wohnungseigentümer oder das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer verbindlich. 2. Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, daß das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann dem völligen Ausschluß eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluß ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden. 3. Einem auf die Hausordnung gestützten Antrag auf Unterlassung des Musizierens über Zimmerlautstärke kann nicht der Anspruch auf Änderung der Hausordnung dahin entgegengehalten werden, daß Musizieren in bestimmten zeitlichen Grenzen zulässig ist.
    BayObLG
    23.08.2001
  8. 2Z BR 28/01 - Beschwerdefrist; Verkündung; Lauf
    Leitsatz: Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
    BayObLG
    28.05.2001
  9. 2Z BR 93/00 - Verwalterentlastung; Auskehr und Berechnung von Wohngeldüberschüssen durch ausscheidende Verwaltung
    Leitsatz: Der Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft kann derart ermittelt werden, daß ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt der letzten Abrechnung, für die Entlastung erteilt wurde, im anschließenden Zeitraum bis zum Ausscheiden eine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung anhand von Kontenunterlagen oder sonstigen Belegen durchgeführt wird.
    BayObLG
    17.11.2000
  10. 2Z BR 39/00 - Gemeinschaftsordnung; Friseursalon; Nutzung; Wohnung; Zustimmung; Widerruf
    Leitsatz: 1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so gelten für den Widerruf der Zustimmung die Grundsätze des § 183 BGB. 2. Die Nutzung einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. 3. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebs.
    BayObLG
    31.08.2000