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Urteil Investitionsvorrangbescheid


Schlagworte

Investitionsvorrangbescheid; Widerspruch; Anfechtungsklage; aufschiebende Wirkung; Investor; gleichwertiges Investitionsvorhaben

Leitsätze

1. Die gegen den Investitionsvorrangbescheid nach Widerspruch gerichtete Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Interesse, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann Vorrang zu, wenn das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen.

2. Sind die konkurrierenden Investitionsvorhaben von gleichem Rang, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

3. Es ist einem Anmelder unbenommen, sich bei der Durchführung eines Investitionsvorhabens eines Dritten zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte beim Investor, einer GmbH, eine Mehrheit hält, und ihre Berechtigteneigenschaft in die Gesellschaft eingebracht hat.

4. Bei der Auswahl gleichwertiger Vorhaben darf die Reihenfolge der Berechtigung berücksichtigt werden. Hiernach genießt der durch den Nationalsozialismus Verfolgte den Vorrang vor dem durch Maßnahmen der DDR Betroffenen. 5. Die Auswahl ist keine Ermessensentscheidung; sie unterliegt vielmehr rechtlicher Bindung.

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