Urteil Zuständigkeit für Vermögenszuordnung
Schlagworte
Zuständigkeit für Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Behördenangabe in Verwaltungsakt
Leitsätze
1. Für die Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ist die Präsidentin der Treuhandanstalt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig.
2. Eine von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu ermächtigende Person i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG kann nur eine natürliche Person und nicht eine Außenstelle der Treuhandanstalt sein.
3. Schriftliche Verwaltungsakte, die über die erlassende Behörde widersprüchliche Angaben enthalten, sind rechtswidrig und aufzuheben.
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