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  1. REMiet 3/84 - Betriebskostenvorauszahlung und Verweisung auf § 27 II BV; Preisform, Wohnraum; Betriebskosten; Nebenkosten; Mietvertrag, Bezug nochmal auf II. BV; Vorauszahlung; Betriebskosten...; Umlage; Erläuterung, ersetzende Bezugnahme
    Leitsatz: Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten mit der mietvertraglichen Regelung, daß für die "Betriebskosten gemäß § 27 II. Berechnungsverordnung" neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von ... DM zu leisten ist, auf den Mieter umlegen, ohne diesem bei Vertragsabschluß den in der Anlage enthaltenen Betriebskostenkatalog erläutert oder durch Beifügung eines Abdrucks der Anlage zur Kenntnis gebracht zu haben.
    BayObLG
    26.02.1984
  2. RE-Miet 4/82 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Widerspruch des Mieters gegen Kündigung; Fortsetzung des Mietverhältnisses, Räumungsfristgewährung
    Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Vorlage. 2. Ob und wie lange ein Mietverhältnis nach § 556 a BGB fortgesetzt werden kann, liegt ebenso wie die Frage, ob eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO gewährt worden kann und wie lange diese zu bemessen ist, auf tatrichterlichem Gebiet und ist daher in der Regel einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    21.10.1983
  3. Allg. Reg. 105/87 - Stichworte: Nennung der Vermieter- und Mieternamen bei Mieterhöhung nach MHG 2. WKSchG Art. 3 5 2 <br />Abs. 2 MHG
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermietet oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheid des Senats vom 20. 8.1981 - Allg. Reg. 30/81-BayObLGZ 1981, 283) 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn es sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 20. 8.1981 nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  4. 4 U 130/81 - Unerlaubte Untervermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs; Gebrauch; vertragswidriger durch Untervermietung; Untervermietung; unerlaubte; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Berechtigtes Interesse des Vermieters
    Leitsatz: Ein Vermieter kann in der Regel das Mietverhältnis mit einem Mieter gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn dieser den Gebrauch der Mietsache unbefugt einem Dritten überläßt, ohne auf die Untervermietung einen Anspruch zu haben.
    HansOLG Hamburg
    17.12.1981
  5. 1 BvR 1680/93; 1 BvR 183/94; 1 BvR 1580/94 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Überlassungsvertrag; Nutzungsentgelt
    Leitsatz: Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 einen gesetzlichen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den zum Besitz berechtigten Grundstücksnutzer nicht vorsieht.
    BVerfG
    08.04.1998
  6. 1 K 1625/03 - Globalanmeldung, JCC, Anmeldungsunterlagen
    Leitsatz: Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unabhängig davon, ob sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 68.02 - und Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 - ZOV 2005, 106). Insbesondere sind für eine wirksame Globalanmeldung der JCC nicht "zielführende" Angaben in dem Sinne erforderlich, daß die Bezeichnung der in Bezug genommenen Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung Hinweise darauf ergeben, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist oder daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann (entgegen BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -).
    VG Potsdam
    17.02.2005
  7. VIII ZR 125/21 - Erstattungsanspruch für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse
    Leitsatz: Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann.
    BGH
    26.04.2023
  8. V ZR 202/21 - Prozessführungsbefugnis bei fehlendem Verwalter
    Leitsatz: Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.
    BGH
    08.07.2022
  9. VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen Leistungsträgern
    Leitsatz: a) Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden „Kostenübernahmeschein“ eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs). b) Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag).
    BGH
    09.02.2021
  10. 25 U 169/03 - Mauergesetz, Mauergrundstücke, allgemeiner Gleichheitsgrundsatz, DDR-Verteidigungsgesetz
    Leitsatz: Die in § 2 MauerG vorgesehene Berechtigung des Erwerbs ehemaliger Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 % des Verkehrswerts verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Bundesgesetzgeber war trotz der Inanspruchnahme der Mauergrundstücke durch die DDR-Behörden für offenkundig rechtsstaatswidrige Zwecke verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage für die kostenfreie Restitution dieser Grundstücke zu schaffen. Aus § 9 S. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR (Grenzverordnung) vom 25.3.1982 läßt sich kein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rückübereignung von ehemaligen Mauergrundstücken herleiten, den die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen hätte. Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Grundstücken für Verteidigungszwecke geführt haben, sind auch bei Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze grundsätzlich wirksam und können nur in einem Verwaltungsverfahren aufgehoben werden (Anschluß an KG, 24. ZS., VIZ 1992, 321 und KG, 27. ZS., ZOV 1998, 134). Ein Bekanntgabemangel im Rahmen einer Enteignung nach § 10 des DDR-Verteidigungsgesetzes begründete nach dem maßgeblichen Verwaltungsrechtsverständnis der DDR (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklichkeit") nicht die Nichtigkeit des Enteignungsaktes (Anschluß an KG, 27. ZS., ZOV 1998, 134).
    KG
    11.02.2005