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Urteil herrenlose Vermögenswerte
Schlagworte
herrenlose Vermögenswerte; Beschlagnahme; SMAD Befehl Nr. 124; Freigabeprüfung; Enteignung auf besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsatz
Es entsprach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, die wegen Herrenlosigkeit nach SMAD Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte ebenfalls der Prüfung zu unterziehen, ob eine Herausgabe an die Eigentümer zu erfolgen hatte (Freigabe) oder die Enteignung auszusprechen war.
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