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  1. I-24 W 9/10 - Verfolgung mehrer Ansprüche
    Leitsatz: Mehrere in einem Verfahren geltend gemachte Ansprüche werden gebührenrechtlich nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleichzeitig nebeneinander verfolgt werden.
    OLG Düsseldorf
    16.08.2010
  2. 65 S 27/19 - Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, Begründungserfordernisse bei Zahlungsverzugskündigung mit unterschiedlichen Zahlungsrückständen
    Leitsatz: Bei einfachen und klaren Fallgestaltungen einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung braucht der Vermieter zur Begründung nicht den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate anzugeben. Es genügt vielmehr, dass der Mieter anhand der Begründung erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als Grund für die fristlose Kündigung wegen des Zahlungsverzugs heranzieht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    12.04.2019
  3. 14 C 284/23 - Kostentragung aus letztlich unbegründeter Fehlermeldung
    Leitsatz: Hat der Mieter wegen eines subjektiv wahrgenommenen Schmorgeruchs aus einer Elektroanlage über die Hausverwaltung den Einsatz eines Handwerkers ausgelöst, haftet er nicht für die daraus entstandenen Kosten, wenn der Wahrnehmung eine Fehlannahme zugrunde gelegen hat und der Handwerkereinsatz unnötig war. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    29.08.2024
  4. 7 C 39/17 - Eintritt sonstiger Personen in das Mietverhältnis nach Tod des Mieters
    Leitsatz: Der Eintritt sonstiger Personen in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters setzt ein intimes Verhältnis mit dem Verstorbenen nicht voraus. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    11.12.2017
  5. 425 C 8864/08 - Keine Mieterhöhung nach Modernisierung ohne Ankündigung oder Duldung; Erläuterungsumfang bei energiesparenden Maßnahmen; Mitteilung verwendeter Materialien; Mitteilung des Gasverbrauchs; Vorlage des Energieausweises
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, ohne diese vorher gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt zu haben, und ohne dass der Mieter sich hiermit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt hat, scheidet eine Mieterhöhung gem. § 559 BGB aus. 2. Wenn in diesem Fall überhaupt bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, dann allenfalls in Höhe der eingesparten Energiekosten, die aber vom Vermieter substantiiert für die betroffene Wohnung vorgetragen werden müssen. 3. Eine Mieterhöhungserklärung gem. § 559 b Abs. 1 BGB erläutert Energieeinsparmaßnahmen nur dann ausreichend, wenn objektive Tatsachen, die sich auf die verwendeten Materialien beziehen, mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Gas- oder Stromverbrauchs vor und nach der Maßnahme oder die Vorlage eines Energieausweises reicht nicht aus. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Dortmund
    13.01.2009
  6. 125 C 11799/02 - Konkrete Angabe der rückständigen Mieten für Kündigung
    Leitsatz: 1. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB wird erst dann unwirksam, wenn der Mieter die rück-ständigen Mieten vollständig bis zum letzten Cent gezahlt hat. 2. Die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gilt auch für Zahlungen zwischen Zugang der Kündigung und Erhebung der Räumungsklage. 3. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt gem. § 569 Abs. 4 BGB die Angabe der Mieten voraus, die rückständig sein sollen. 4. Eine falsche Verrechnung von Zahlungen des Mieters ist uner-heblich, soweit die Tatsachen richtig mitgeteilt wurden und auch bei richtiger Verrechnung ein Kündigungsgrund bestanden hätte. (Leitsätze des Einsenders)
    AG Dortmund
    31.03.2003
  7. BVerwG 8 B 15.15 - Besatzungshoheitliches Enteignungsverbot, Revisionszulassung
    Leitsatz: Ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot unterbrach den Zurechnungszusammenhang nur, wenn es ausgesprochen wurde, bevor ein Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt war. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    02.11.2016
  8. 8 B 61.14 - Entschädigungslose Enteignungen
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst nicht nur solche Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde, sondern auch diejenigen Enteignungen, bei denen andere Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    08.10.2014
  9. BVerwG 8 C 2.08 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Antragsfrist; Antragsrecht; Antragsteller; Verweis; Rechtsfolge; Rechtsfolgenverweis
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsanspruch aus §§ 1, 3 Abs. 2 StrRehaG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller nicht das Rehabilitierungsverfahren betrieben hatte bzw. daran nicht beteiligt war. 2. Sind durch ein DDR-Strafurteil unmittelbar auch Vermögenswerte Dritter eingezogen worden, so hat nach erfolgter Aufhebung der (gesamten) vermögenseinziehenden Maßnahme im Wege der Rehabilitierung auch der Drittbetroffene oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1 Abs. 7 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung seines Vermögens.
    BVerwG
    06.08.2008
  10. BVerwG 8 B 123.01 - Enteignung; russische Rehabilitierungsentscheidung; rechtsstaatswidriges Strafverfahren; Waldheim-Verfahren; Nebenstrafe; Vermögensentziehung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Restitutionsausschluss
    Leitsatz: 1. Wurde ein Vermögenswert von sowjetischen Stellen nicht durch Strafurteil oder aufgrund einer förmlichen Anklage enteignet, ist eine gleichwohl erteilte russische Rehabilitierungsentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 7 VermG unbeachtlich (im Anschluß an Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 = Buch-holz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 12). 2. Vermögenswerte, die bereits auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, werden auch dann von dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt, wenn später in einem im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (hier: "Waldheim-Verfahren") als Nebenstrafe eine Vermögensentziehung ausgesprochen wurde (wie Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54, S. 149 = ZOV 1996, 51).
    BVerwG
    21.08.2001