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220 C 422/07 - Konkludente Umlage von Betriebskosten durch vorbehaltslose Zahlung auf BetriebskostenabrechnungenLeitsatz: Haben die Parteien die Umlage bestimmter Betriebskosten im Mietvertrag nicht vereinbart, stellt der Vermieter diese Betriebskosten aber während eines Zeitraums von 15 Jahren in die Betriebskosten-Abrechnungen ein, entrichtet der Mieter die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge stets vorbehaltlos und akzeptiert er während dieses Zeitraums alle vom Vermieter vorgenommenen Erhöhungen der monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung, so haben die Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Umlage dieser Betriebskosten getroffen.AG Köln14.05.2008
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BVerwG 4 B 12.19 - Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung und SanierungsausgleichsabgabeLeitsatz: Zur Unmöglichkeit der Ermittlung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung durch ein ungeeignetes Wertermittlungsverfahren (hier: Zielbaummethode). (Leitsatz der Redaktion)BVerwG24.07.2020
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BVerwG 5 B 43.14 - Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch DenunziationLeitsatz: Ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG30.06.2015
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BVerwG 3 B 58.11 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rehabilitierungsausschluss; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsexzess; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beweisnot für verwaltungsrechtliche RehabilitierungLeitsatz: 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG schließt in den Fallgruppen der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Rehabilitierung aus. 2. Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden. 3. Ein konkretes Enteignungsverbot kann durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer deutschen Stelle nachgewiesen werden. 4. Fehlt es an einer Beweisnot, so muss das Tatsachengericht auch andere Beweiserleichterungen nicht in Erwägung ziehen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG19.12.2011
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1 BvR 1492/91 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung; KündigungsschreibenLeitsatz: Die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung sind aus verfassungsrechtlicher Sicht mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar, wenn sich ein erneutes Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die in einem früheren Kündigungsschreiben genannten Gründe bezieht und seitdem hinsichtlich der darin genannten Gründe keine Änderungen eingetreten sind. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG31.03.1992
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IX ZR 276/17 - Amtshaftung, Pflicht zur Belehrung über notarielle Beurkundung eines Mietvertrags mit Einräumung eines dinglichen VorkaufsrechtsLeitsatz: Für die Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Anwalt muss die real eingetretene Vermögenslage mit derjenigen verglichen werden, die sich bei pflichtgemäßem Handeln des Anwalts ergeben hätte. (Leitsatz der Redaktion)BGH18.07.2019
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V ZR 98/17 - Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör, ÜberraschungsentscheidungLeitsatz: Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Betrifft ein Streit nicht die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern komplizierte Rechtsfragen des Wiedervereinigungsrechts, nämlich Fragen an der Schnittstelle zwischen Vermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz, so spricht schon im Allgemeinen alles dafür, einen solchen Streit nicht mit der Anwendung der hierauf nicht zugeschnittenen Vorschriften des allgemeinen Bereicherungsrechts, sondern mit der Anwendung der zur Regelung ebensolcher Fragen geschaffenen speziellen Bestimmungen des Vermögens- oder Vermögenszuordnungsrechts zu lösen. (Leitsatz der Redaktion)BGH17.05.2018
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V ZR 141/17 - Kein Abmahnerfordernis im Entzugsverfahren bei fortgesetzter gemeinschaftswidriger Verhaltensweise, Verfahren auf Entziehung des WohnungseigentumsLeitsatz: Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.BGH25.01.2018
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VIII ZR 301/08 - Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; fehlerhafter StromzählerLeitsatz: Hat eine Partei bereits in erster Instanz substantiiert vorgetragen, kann vertiefendes Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht als verspätet zurückgewiesen werden. (Leitsatz der Redaktion)BGH11.05.2010
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IV ZR 85/07 - Surrogatsprinzip bei Nichtzahlung des Versteigerungserlöses; Heilung der fehlenden notariellen Beurkundung einer Ausbietungsgarantie; Kündigung der Teilzahlungsabrede bzw. des in der Ausbietungsgarantie übernommenen GebotsLeitsatz: 1. Der Mangel der notariellen Beurkundung einer Ausbietungsgarantie wird geheilt, wenn der Verpflichtete das Eigentum am versteigerten Grundstück durch Zuschlag erhält. 2. Die Stundungsabrede über die ratenweise Abtragung eines in der Ausbietungsgarantie übernommenen Gebots sagt nichts darüber aus, dass der gestundete Restbetrag vor dem Zuschlag fällig ist. (Leitsätze der Redaktion)BGH16.01.2008