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Urteil Heizkostenabrechnung bei Holzbefeuerung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung bei Holzbefeuerung
Leitsätze
1. Nach § 2 Nr. 4a der BetrKV und nach § 7 Abs. 2 der HeizkostenV sind bei einer Zentralheizung nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe umlegbar.
2. Kosten für Brennstoffe, die gar nicht verbraucht wurden, sind nicht umlegbar.
3. Ausgeschlossen ist es daher, für eine mit Holz betriebene Heizung als Brennstoff Heizöl zu berechnen.
4. Einen vom Vermieter behaupteten Verlustzuschlag (hier: 18 %) auf den Brennstoffpreis braucht der Mieter nicht zu bezahlen.
(Leitsätze der Redaktion)
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