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  1. XII ZR 61/05 - Höchstzulässige Vertragslaufzeiten bei Miete von Heizkostenverteilern; Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte; unwirksame Klausel über Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erfassungsgeräten bei Zahlungsverzug; Begrenzung der Laufzeitbindung von Verträgen; Versorgungssicherheit; unangemessene Formularklausel; kundenfeindlichste Auslegung
    Leitsatz: 1. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
    BGH
    19.12.2007
  2. XII ZR 51/03 - Altersvorsorge, Erbschaft, Betriebskosten, ehelicher Lebensstandard
    Leitsatz: a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären. b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts). c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung. d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.
    BGH
    23.11.2005
  3. KVR 23/98 - Tariftreueerklärung, fehlender Wettbewerb bei -
    Leitsatz: a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, be schränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachge fragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen. b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimi schen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeu ten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht. c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt - soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht - gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; Bln VergabeG v. 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 Satz 2; GWB § 97 Abs. 4 Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einge holt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG - i. V. mit § 5 TVG und i. V. mit § 20 Abs. 1 GWB - sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
    BGH
    18.01.2000
  4. 8 U 158/21 - Pandemiebedingte Mietrückstände, Kündigung, Vertragsanpassung
    Leitsatz: 1. Zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund pandemietbedingter Mietzahlungsrückstände.2. Die pandemiebedingte Schließung eines Gastronomiebetriebs berechtigt zur Vertragsanpassung.(Leitsätze der Redaktion)
    KG
    25.04.2022
  5. 11 U 84/21 - Nutzungsentschädigung für beschlagnahmte Flüchtlingsunterkunft
    Leitsatz: Zur Bemessung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Instandsetzung von Wohnungen, die für die Erstunterkunft von Flüchtlingen beschlagnahmt worden waren, und zu der Frage, ob die in den Beschlagnahmeanordnungen festgesetzte Entschädigung für die Nutzung der Wohnungen als Flüchtlingsunterkunft auch die sich an die Nutzung anschließende Zeit der Instandsetzung erfasst.
    OLG Hamm
    02.03.2022
  6. 6 U 128/06 - Hemmung der Verjährung, Rückgewährungsanspruch, Bestreiten einer Forderung
    Leitsatz: 1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung. 2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde. 3. Die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginnt mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls, nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen. 4. Unstreitige verjährungshemmende Tatsachen sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigen.
    KG
    26.01.2007
  7. 14 S 9823/11 - Wirksame Vereinbarung über Höhe der Minderung; Kündigung bei weitergehendem Mieteinbehalt
    Leitsatz: 1. In Ansehung konkreter Baumaßnahmen kann sich der Mieter trotz § 536 IV BGB im Einvernehmen mit dem Vermieter auf eine bestimmte Minderung auch für die Zukunft jedenfalls dann einigen, wenn es sich um einen befristeten Zeitraum handelt. Er kann im Übrigen hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen auch für einen bestimmten Zeitraum für die Zukunft auf eine weitergehende Minderung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wirksam verzichten. 2. Mindert der Mieter gleichwohl innerhalb des vereinbarten Zeitraums die Nettomiete auf 0 €, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen und zur ordentlichen Kündigung, falls ein erheblicher Rückstand vorliegt und kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist. 3. Der Mieter gerät schuldhaft in Verzug, wenn er glaubt, trotz der geschlossenen Vereinbarung zu einer weiteren Minderung berechtigt zu sein. Die ordentliche Kündigung nach § 573 II Nr. 1 BGB ist daher wirksam, auch wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die fälligen Mieten nachzahlt.
    LG München I
    09.12.2011
  8. OVG 10 A 7.13 - Windenergieanlagen, Flächennutzungsplan, raumordnerische Steuerung, Gesamtkonzept, Tabuzonen
    Leitsatz: Für einen Flächennutzungsplan, der bestimmte Gebiete für Windenergieanlagen ausweist und damit andere ausschließt, muss ein Gesamtkonzept für den ganzen Planungsraum zur Windkraftnutzung entwickelt werden, das konkrete Kriterien enthält für die Freihaltung bestimmter Gebiete und zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    10.11.2015
  9. OVG 3 B 9.12 - Häftlingshilfe; Bescheinigung; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unwürdigkeitsgründe; Drittschädigung; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; BStU-Unterlagen; MfS; IM/IMV; Inoffizieller Mitarbeiter; Gefährdungseignung; Freiwilligkeit; Aufkündigung der Zusammenarbeit in Haft
    Leitsatz: 1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Allein in der schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst „unter dem Druck der Haft" ist noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. 3. Der Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten gegeben, sondern erst dann erfüllt, wenn der politische Häftling bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, es sei denn, er hat seine Stellung dazu genutzt, diese Ziele zu unterlaufen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    OVG Berlin-Brandenburg
    05.11.2013
  10. OVG 2 S 18.91 - Parteienvermögen; Altvermögen; Vermögensverwaltung; Treuhandanstalt; unabhängige Kommission; Verwaltungstreuhand; Rechtsträgerschaft
    Leitsatz: 1. Maßnahmen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt sind jeweils im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zu treffen. Die Erteilung des Einvernehmens setzt eine entsprechende Entscheidung der Kommission selbst voraus, die durch das Sekretariat der Unabhängigen Kommission ausgeführt wird. 2. Die treuhänderische Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist eine Verwaltungstreuhand, die der Treuhandanstalt das Recht zur (alleinigen) Verfügung über das Altvermögen der den Vorschriften unterliegenden Partei oder Organisation einräumt, und eine weitere Verfügungsbefugnis des betreffenden Vermögensinhabers insoweit ausschließt. Wie die Treuhandanstalt die treuhänderische Verwaltung im einzelnen bis zur (positiven oder negativen) Entscheidung über die Rück übertragung der Vermögenswerte durchführt, bleibt ihr überlassen. Sie kann sich im Einzelfall zunächst auf eine bloße Kontrolle der geschäftlichen Tätigkeit beschränken; sie hat aber auch das Recht, die Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile selbst zu übernehmen. 3. Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages ist das Rechts-institut der Rechtsträgerschaft zwar untergegangen; das eingetretene Erlöschen hat jedoch nicht sofort eine Beendigung aller daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Folge gehabt, sondern hat zu einer bis zur völligen Überleitung der Einzelrechte und -pflichten befristeten Folgewirkung geführt, deren Abwicklung der Treuhandanstalt anstelle des früher Berechtigten zusteht.
    OVG Berlin
    26.05.1992