Urteil Kündigungsprivileg
Schlagworte
Kündigungsprivileg; gemischte Nutzung des Wohngebäudes; Gewerberäume für Vermieter
Leitsätze
1. Für die Anwendung des Kündigungsrechts nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter schon bei Abschluß des Mietvertrages in dem betreffenden Haus wohnte (Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 25. Mai 1981 - 4 W-RE 277/81 -, WM 1981, 204 = RES § 564 b BGB Nr. 8 sowie den Rechtsentscheid des BayObLG vom 31. Januar 1991 - REMiet 3/90 -, WM 1991, 249).
2. Das Kündigungsprivileg des § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB greift auch dann ein, wenn sich in einem Wohngebäude (ein solches liegt auch vor, wenn bei gemischter Nutzung der Wohncharakter den gewerblichen eindeutig überwiegt) außer zwei Wohnungen, die vom Mieter und Vermieter bewohnt werden, Gewerberäume befinden, falls diese vom Vermieter für eigene betriebliche Belange selbst benutzt werden.
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