« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (7861 - 7870 von 7926)

  1. BVerwG 8 C 15.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Verfolgungsvermutung; Widerlegung; Großparzellierungen; Verkehrswertermittlung; Vergleichsverkäufe
    Leitsatz: Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und /oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.
    BVerwG
    24.02.1999
  2. OVG 2 N 64.15 - Zusammenlegung selbstgenutzter Eigentumswohnungen im Milieuschutz
    Leitsatz: 1. In einem Milieuschutzgebiet erhaltungsrechtlich relevant sind alle Vorhaben, die grundsätzlich geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen. Nur solche Maßnahmen, welche die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung. 2. Das gesetzliche Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erschöpft sich nicht im Schutz der aktuell vorhandenen Gebietsbevölkerung, sondern hat die Erhaltung einer bestimmten Struktur der Wohnbevölkerung zum Ziel. 3. Auch die Zusammenlegung zweier selbstgenutzter Eigentumswohnungen kann dem gesetzlichen Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung widersprechen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.03.2018
  3. OVG 10 S 33.11 - Pressefreiheit, Auskunftsanspruch der Presse, Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit von Bediensteten des Landes Brandenburg (13 Richter und ein Staatsanwalt) mit dem (ehemaligen) Ministerium für Staatssicherheit, Auskunft über belastende Erkenntnisse (verneint), Vorrang des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
    Leitsatz: Ein Reporter einer überregionalen Tageszeitung hat keinen Auskunftsanspruch über belastende Erkenntnisse, die bei der zustellenden Behörde in Bezug auf die heute noch im Land Brandenburg tätigen Richter und Staatsanwälte vorliegen, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen. Die Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) gehen insofern anderen Gesetzen vor. Es besteht allerdings ein Auskunftsanspruch nach dem brandenburgischen Pressegesetz zum Einsatzbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betroffenen Richter; wegen der Möglichkeit einer Identifizierung von Betroffenen verbieten sich aber Angaben zu der aktuellen Beschäftigung mit bestimmten Rechtsgebieten. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.10.2011
  4. 1 K 684/07 - Erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch SS-Untersturmführer
    Leitsatz: 1. Der Wahrnehmung der Funktion eines SS-Untersturmführers kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 2. Diese Indizwirkung kann jedoch durch außergewöhnliche Umstände ausgeräumt werden, die dafür sprechen, dass diese Funktion nicht im Sinne des Systems ausgeübt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Leipzig
    04.06.2008
  5. VG 13 A 383/90 - Einigungsvertrag; Wiedergutmachung; Enteignungsmaßnahmen; Rückübertragung; Restitution; Vermögensübertragung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. In der DDR und in Berlin (Ost) belegenes Grundvermögen, das nach DDR Recht enteignet worden ist, kann derzeit nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zurückgefordert werden. 2. Das von beiden deutschen Staaten getragene Vermögensgesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs. Als spezielleres Gesetz schließt es den Rückgriff auf sonstige Rückgabeansprüche aus. 3. Durch den Einigungsvertrag ist die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgrund des Rehabilitierungsgesetzes der DDR außer Kraft getreten; insoweit hat § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes vorläufig jede Bedeutung verloren. 4. Die vom BGH über die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vermögensübertragungen in der DDR entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden. 5. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Enteignungsmaßnahmen ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit nach dem Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche ausgeschlossen sind, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
    VG Berlin
    04.02.1993
  6. X R 27/19 - Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden
    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Teilwerts (Verkehrswerts) von Grund und Boden kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor anderen Methoden zu. Zwar bilden Verkaufsfälle, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine Grundlage für eine unmittelbare Ableitung des Verkehrswerts. Der zeitliche Rahmen kann jedoch weiter zu ziehen sein, wenn der örtliche Grundstücksmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits nur sehr wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind. 2. Bei der Ableitung des Teilwerts aus den Bodenrichtwerten sind Bodenrichtwerte, die für Grundstücke gelten, für die noch Erschließungskosten zu zahlen sind, um die tatsächlich nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags anfallenden Erschließungskosten zu erhöhen. Fiktive oder historische Erschließungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich. 3. Eine - durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des FG allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. 4. Der Richter darf einem Beteiligten einen rechtlichen Hinweis auch mündlich oder telefonisch erteilen bzw. den Sach- und Streitstand telefonisch mit einem Beteiligten erörtern. Der Inhalt eines solchen (Telefon-) Gesprächs muss allerdings durch einen Aktenvermerk dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der jeweilige Prozessgegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand versetzt werden, indem auch ihm die richterlichen Hinweise mitgeteilt werden (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, Rz. 24).
    BFH
    19.05.2020
  7. 67 S 92/24 - Rechtsfolgen einer ohne Bestellbutton beauftragten Überprüfung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, unwirksame Abtretung und Vollmacht
    Leitsatz: 1. Zu den Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig gestalteten Bestellvorgangs für die von einem Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse (Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, GE 2024, 641 = NJW 2024, 2449; entgegen BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741).2. Gestaltet der Unternehmer den Bestellvorgang im elektronischen Rechtsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, haftet er dem Verbraucher für alle aus der schwebenden Unwirksamkeit des Vertragsschlusses erwachsenden Schäden.3. Ein verbraucherschutzrechtswidrig handelnder Unternehmer haftet dem Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines vom Verbraucher vereinnahmten (Erfolgs-) Honorars auch dann, wenn die Parteien das unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnte Vertragsverhältnis tatsächlich vollzogen haben. Etwas anderes gilt nur im Falle einer vom Verbraucher nachträglich erklärten „informierten Genehmigung“ (Anschluss BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314).
    LG Berlin II
    08.08.2024
  8. 2 O 58/21 - Coronabedingte Einschränkung des Geschäftsbetriebs
    Leitsatz: 1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.2. Das Verbot der Beherbergung von Privatreisenden und das durch die Corona Pandemie bedingte Ausbleiben von Geschäftsreisenden in einem Hotel stellen aber eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage dar, die selbst bei nicht vollständigem Ausbleiben von Umsätzen eine Anpassung des Pachtzinses (mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Betriebskosten) auf die Hälfte rechtfertigen. Eine Existenzgefährdung des Pächters ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das Maß der Störung der Vertragsangemessenheit und Vertragsgerechtigkeit.3.  Staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter oder ähnliche Ersatzleistungen sind allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.
    LG Krefeld
    14.07.2021
  9. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018
  10. 12 ZB 15.1852 - Voraussetzungen der Teilrücknahme einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz, Verurteilung wegen „Staatsverleumdung“, Hakenkreuz-Schmiererei, Körperverletzung und Herunterreißens und Beschädigens der Staatsfahne der DDR
    Leitsatz: Zeiten einer Inhaftierung aufgrund von Straftaten, deren Ahndung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widerspricht, und die auch in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Weise geahndet worden wären, unterfallen nicht dem Begriff des politischen Gewahrsams im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Gewahrsam erweist sich dann als politisch, wenn er auf aus der marxistisch-leninistischen Lehre stammenden ideologischen Gründen beruht und darüber hinaus auch dann, wenn er zwar auf anderen Gründen beruht, jedoch gemessen an den allgemein herrschenden Verhältnissen und den zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamsstaat nicht mehr vertretbar erscheint. Als Maßstäbe der Vertretbarkeit sind die rechtsstaatlichen Grundsätze der Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Toleranz heranzuziehen. (Leitsatz der Redaktion)
    VGH München
    14.11.2017