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1 A 342/95 - verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Neubauer; NeubauernwirtschaftLeitsatz: Zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung eines Neubauern, der sich der sog. "Aktion Ungeziefer" durch Flucht entzogen hat und dessen Neubauernwirtschaft aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt wurde.VG Schwerin26.11.1997
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1 K 4253/95 - Verfolgungsvermutung; Kollektivverfolgung; Erbengemeinschaft; Seehof-Fall; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Widerlegung der Verfolgungsvermutung; Veräußerungsfälle; Angemessenheit des KaufpreisesLeitsatz: 1. Zum Inhalt der Verfolgungsvermutung. 2. Ihre Widerlegung in Fällen der Kollektivverfolgung. 3. Die Führung des Gegenbeweises.VG Potsdam12.12.1996
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VG 25 A 88.94 - Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Rückübertragungsanspruch; RestitutionsanspruchLeitsatz: Zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlustes.VG Berlin21.08.1995
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VG 31 A 236.93 - Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Befehl Nr. 124Leitsatz: Die Enteignung eines einzelnen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegenen Vermögenswertes, der im Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz in Berlin steht, erstreckt sich nicht auf im Ostsektor Berlins belegene Vermögenswerte dieses Unternehmens. Die nachfolgende Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte durch deutsche Behörden im Jahre 1950 beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.VG Berlin22.05.1995
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65 S 37/23 - Vertragliche Einschätzungen der Begründungsmittel für eine MieterhöhungLeitsatz: 1. Sieht eine Mietvereinbarung vor, dass für ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auf den Mietspiegel Bezug zu nehmen ist und nur dann, wenn der Mietspiegel für die Wohnung keinen repräsentativen Wert aufweist, ausnahmsweise auf ein anderes gesetzliches Begründungsmittel zurückgegriffen werden darf, so ist eine nur mit Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhung mangels ausreichender Begründung formunwirksam.2. Der Berliner Mietspiegel ist als einfacher Mietspiegel wirksam, weil sich nach dem Gesetz nicht das Erfordernis ergibt, dass überhaupt Daten erhoben werden; vielmehr reicht, dass er zwischen Mieter- und Vermieterverbänden ausgehandelt wird.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II19.04.2024
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67 S 186/23 - Unwirksame Formularklauseln im WohnraummietvertragLeitsatz: 1. Allein die Vornahme einer den Mietern günstigeren Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen (hier: Verkürzung der Mindestlaufzeit) rechtfertigt nicht die Annahme einer Individualvereinbarung von anderen Klauseln (hier: Schönheitsreparaturverpflichtung des Mieters).2. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, bei Vertragsende die Schönheitsreparaturen „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)" auszuführen, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.3. Auch die Klausel zur Rückgabe „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)“ ist unwirksam.4. Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung eines Untermietzuschlags in bestimmter Höhe (hier: 40 €) für den Fall der künftigen Untervermietung.5. Zwischen mehreren Mitmietern besteht eine Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 BGB. Daher tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich nur zugunsten desjenigen, der sie herbeigeführt hat, ein, während sich die Verjährung des Anspruchs eines Mitgläubigers nicht auf den Anspruch anderer Mitgläubiger auswirkt (§ 432 Abs. 2 BGB).(Leitsätze 1-4 von der Redaktion)LG Berlin II13.02.2024
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B 9 V 2/18 R - Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG)/Bundesversorgungsgesetz (BVG)Leitsatz: Eine Gesundheitsschädigung kann nur dann einen Entschädigungsanspruch nach § 4 Abs. 1 HHG begründen, wenn sie durch Umstände des Gewahrsams i.S.d. auch in der Kriegsopferversorgung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung verursacht worden ist. Nicht alle Umstände des Gewahrsams kommen als geeignete Ursachen im Rechtssinne infrage, sondern nur solche, die als gewahrsamseigentümlich in den Schutzbereich der Vorschrift fallen. (Leitsatz der Redaktion)BSG12.09.2019
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41 BRH 28/16 - Jugendwerkhof, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, sachfremde Zwecke, Lebensbedingungen, Arbeitsleistungen, Bad Freienwalde, Knäckewerk BurgLeitsatz: 1. Zu Einweisungen in Durchgangsheime (hier: Bad Freienwalde) und Jugendwerkhöfe (hier: „August Bebel“ Burg, Außenstelle Körbelitz) und zu Arbeitsleistungen von Jugendwerkhofinsassen (hier im VEB Burger Knäcke-Werke). 2. In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen, weil dieser infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen ist. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen. Ein sachfremder Zweck i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ist deshalb dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden. 3. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde lagen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. 4. Die DDR hat mit den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen ein System errichtet, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Zöglinge und nicht dem Kindeswohl diente. Die Jugendbehörden reglementierten und drangsalierten Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde und erniedrigten sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung. 5. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Durchgangsheimen, Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Zöglinge zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. 6. Die Kammer für Rehabilitierungsverfahren des LG Frankfurt (Oder) folgt hinsichtlich der grundsätzlichen Bewertung der Einweisung von Kindern und Jugendlichen in der DDR in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe als auf sachfremden Gründen beruhend grundsätzlich der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 209). Nach Auffassung der Kammer kann aber von der Bewertung der Einweisung als auf sachfremden Gründen beruhend im Einzelfall dann abgewichen werden, wenn bezüglich einer Einrichtung aufgrund der festgestellten Umstände der Unterbringung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in dieser Einrichtung die Zerstörung der Persönlichkeit und Missachtung der Individualität der Zöglinge bezweckt waren. 7. Auch Einweisungen in Durchgangsheime sind grundsätzlich als sachfremden Zwecken dienend anzusehen. 8. Unerheblich für die Bewertung von Einweisungen in Spezialkinderheime, Jugendwerkhöfe und Durchgangsheime als auf sachfremden Gründen beruhend ist es, dass Gründe der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für Einweisungen waren. (Leitsätze der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)04.10.2018
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12 C 17.1544 - Zweckentfremdungsverbot, Anordnung von ErsatzzwangshaftLeitsatz: 1. („Ersatz“-) Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.2. Die Anwendung von („Ersatz“-) Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-) Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt. 4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.VGH München29.08.2017
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L 7 VE 19/11 - Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten SchädigungstraumasLeitsatz: 1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.LSG Sachsen-Anhalt16.06.2015