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III ZR 44/22 - Notarhaftung, Vermutung beratungsgerechten VerhaltensLeitsatz: Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14; Übernahme von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324 Rn. 36 mwN. für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 und vom 15. Juli 2016 - V ZR 168/15, BGHZ 211, 216).BGH15.06.2023
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V ZR 199/21 - Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei GrenzvermessungLeitsatz: Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.BGH20.05.2022
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XII ZR 37/21 - Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und BeweislastLeitsatz: Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - FamRZ 2005, 1536).BGH27.04.2022
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VIII ZR 262/20 - Angabe der ladungsfähigen Anschrift des KlägersLeitsatz: 1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, auch wenn dieser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.2. Die Angabe einer c/o-Adresse reicht aus, wenn eine Stiftung keine Büroräume hat und es sich bei der Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei handelt, in welcher der Vorsitzende des Vorstands tätig ist.(Leitsätze der Redaktion)BGH06.04.2022
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V ZR 41/19 - Individuelle Abwehr von Störungen im Sonder- und Gemeinschaftseigentum durch Unterlassungs- und BeseitigungsverlangenLeitsatz: a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.BGH11.06.2021
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XII ZR 92/19 - Vollständigkeitsklausel im Gewerbemietvertrag, Ausschluss mündlicher NebenabredenLeitsatz: Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.BGH03.03.2021
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VIII ZR 371/18 - Vermieters Eigenmacht und Kündigungsschaden des MietersLeitsatz: Kündigt der Mieter fristlos, weil der Vermieter oder ein vom ihm Beauftragter ohne Erlaubnis des Mieters den Balkon seiner Wohnung betritt, kommen als Kündigungsfolgeschaden die Kosten einer Zwischen- oder Ersatzunterkunft, Maklerkosten, Kosten für den Umzug und/oder die Einlagerung von Möbeln und die Kosten für den Ausbau und Einbau der mietereigenen Küche in der neuen Wohnung in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)BGH20.10.2020
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V ZR 156/19 - Überbau, Abbruch des Gebäudes, eigentumsrechtliche Zuordnung, Nachbargrundstück, GebäudeteilLeitsatz: Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäudes auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 24 und Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 305 f.).BGH10.07.2020
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VII ZR 205/19 - Nachweis der Beauftragung von ArchitektenleistungenLeitsatz: Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 319/78, BauR 1980, 84).BGH14.05.2020
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VIII ZR 120/19 - Zur Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für abgetretene Ansprüche des Mieters aus der Mietpreisbremse, RichterablehnungLeitsatz: 1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 m.w.N.). 2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629 = NJW 2020, 208). 3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 m.w.N.; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO.). 4. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.BGH06.05.2020