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I-24 U 58/15 - Stillschweigender Vertragsschluss, Fristablauf, InterimsmietvertragLeitsatz: 1. Verbindet der Kläger einen Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag, der auf demselben Anspruch basiert wie das Zahlungsbegehren, darf nicht durch Teil- und Grundurteil isoliert über den Leistungsantrag entschieden werden. Geschieht das gleichwohl, kann das Rechtsmittelgericht den Verfahrensfehler dadurch beheben, dass es den Feststellungsantrag an sich zieht und darüber mit befindet. 2. Ein Mietvertrag ist im Zweifel noch nicht wirksam zustande gekommen, wenn die Parteien sich zwar über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind, aber verabredet haben, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden soll, § 154 Abs. 2 BGB. Ist gleichwohl von einem stillschweigenden Vertragsschluss auszugehen, weil das Mietverhältnis schon während der schwebenden Verhandlungen in Vollzug gesetzt wurde, endet es jedenfalls mit Fristablauf, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass der in Aussicht genommene schriftliche Mietvertrag befristet werden soll. 3. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung; es genügt eine bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen kann.OLG Düsseldorf26.01.2016
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I-24 U 64/15 - Änderung des Verteilungsschlüssels für Umlage von Betriebskosten, Vertragsauffassung nach § 313 BGBLeitsatz: 1. Da § 556a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt, kann der Vermieter den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommen die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. 2. Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, weil eine fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt. Anders liegen die Dinge nur, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte.OLG Düsseldorf01.12.2015
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4/2 Ws 158-159/14 REHA - Keine sozialen Ausgleichsleistungen für menschenverachtende IMsLeitsatz: Zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Ausschließungstatbestandes für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen (§ 16 Abs. 2 StrRehaG) bei einer Tätigkeit als „IM-Vorlauf“.KG03.03.2015
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5 RE-Miet 1/92 - Vermieter und Mieter in einem Wohngebäude; keine gemeinschaftlichen Räume erforderlichLeitsatz: Die Anwendung von § 564 b Abs. 4 BGB erfordert bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht, daß der Vermieter und der Mieter im Zusammenhang mit der Benutzung ihrer Wohnungen in dem Wohngebäude eine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben; insbesondere ist nicht erforderlich, daß ein gemeinsames Treppenhaus, ein gemeinsamer Hauseingang oder sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen vorhanden sind.OLG Saarbrücken02.07.1992
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BVerwG 3 C 13.06 - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; nationalsozialistisches System; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Mißbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer; Rüstungsbetrieb; Rüstungsproduktion; Zwangsarbeiter; Kriegsgefangene; Haager Landkriegsordnung; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen; Kriegsgefangenenkonvention; AusgleichsleistungLeitsatz: Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluß von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, daß in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Mißbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vor-schub-leisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. (wie Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05)BVerwG28.02.2007
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2 BvR 26/24 - Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen SuizidgefahrLeitsatz: 1. Das Einreichen neuer ärztlicher Atteste ist für eine Neubewertung der Sachlage i.S.d. § 765a Abs. 4 ZPO (Einstellung der Räumungsvollstreckung) ausreichend (vgl. BVerfG GE 2024, 137).2. Mehrfache fachärztliche Bescheinigungen, dass akute Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, verpflichten das Vollstreckungsgericht zur weiteren Sachaufklärung, ob bei Zwangsräumung der Wohnung das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt ist.(Leitsätze der Redaktion)BVerfG13.05.2024
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1 BvR 832/21, 1 BvR 1258/21 - Notwendige Revisionszulassung bei möglicher Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, Grundrechtsverstoß bei Ablehnung der Revisionszulassung, unzumutbare Erschwerung des InstanzenwegesLeitsatz: 1. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn die Frage der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin als nicht im Revisionsverfahren prüffähig angesehen und deshalb die Revisionszulassung abgelehnt wird.2. Das gilt auch für andere Rechtsfragen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen, weil sie unterschiedlich beantwortet werden (hier: Zugang des Mieterhöhungsverlangens vor dem Stichtag des MietenWoG).(Leitsätze der Redaktion)BVerfG05.07.2022
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1 BvR 1579/95; 1 BvR 495/96 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; komplexer Wohnungsbau; GemeingebrauchLeitsatz: Der Ausschluß eines vom Nationalsozialismus Verfolgten von der Rückerstattung wegen Widmung des Grundstücks zum komplexen Wohnungsbauoder Verwendung im komplexen Wohnungsbau verstößt nicht gegen das Grundgesetz.BVerfG17.02.1999
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1 BvR 1249/94; 1 BvR 1260/94 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Willkürverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung , besatzungsrechtliche Enteignung; Liste 1Leitsatz: Zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen nach der Berliner Liste 1.BVerfG28.11.1996
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1 BvR 596/93 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; gewerbliche Zwischenvermietung; Kündigungsschutz; ZweckentfremdungsverbotLeitsatz: 1. Bei gewerblicher Zwischenvermietung kann ein Kündigungsschutz des Endmieters entfallen, wenn eine Untervermietung zu Wohnzwecken nicht dem Willen des Eigentümers entsprach. 2. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung an den Zwischenvermieter gegen das Zweckentfremdungsverbot verstieß. (Leitsätze der Redaktion)BVerfG06.08.1993