Urteil Nichtgewährung von Kapitalentschädigung und Eingliederungshilfen wg. Spitzeldiensten für die Sicherheitsorgane der DDR, keine „Aufrechnung“ von Spitzeldiensten mit zu Unrecht erlittener Haftstrafe, „überobligatorische“ Spitzeldienste
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Nichtgewährung von Kapitalentschädigung und Eingliederungshilfen wg. Spitzeldiensten für die Sicherheitsorgane der DDR, keine „Aufrechnung“ von Spitzeldiensten mit zu Unrecht erlittener Haftstrafe, „überobligatorische“ Spitzeldienste
Leitsatz
Vermag die Preisgabe von Informationen insbesondere zu Republikfluchtfällen und darin involvierter Personen an das MfS betroffene Mitgefangenen und Dritte ernstlich in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen, kann dies einen Ausschlussgrund für die Verweigerung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz darstellen; eine „Aufrechnung“ der Tätigkeit für das MfS mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
(Leitsatz der Redaktion)
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