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Urteil Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern


Schlagworte

Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern; Mecklenburg-Vorpommern; Befehle der sowjetischen Militärverwaltung

Leitsätze

1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 entsprachen dem Willen der Sowjetunion und sind daher besatzungshoheitlich.

2. Die Besatzungshoheitlichkeit ergibt sich bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 110, da die Verordnung Nr. 19 auch ausländisches Vermögen erfaßt und den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widerspricht.

3. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Durchführung der Bodenreform insgesamt dem Willen der Sowjetunion entsprach.

4. Die Sowjetunion hat ausdrücklich ihren generellen Willen geäußert, bereits an Neubauern verteilte landwirtschaftliche Flächen auch dann nicht zurückzugeben, wenn der Enteignete ausländischer Staatsbürger war.

5. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG rechtfertigen.

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