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  1. 2 Ss-OWi 470/12 - Mietpreisüberhöhung bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme, zur Frage der Ausnutzung eines geringen Angebots, Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit
    Leitsatz: 1. Werden die Mieten durch den Träger der Sozialhilfe übernommen, steht dies für sich genommen noch nicht der Anwendung des § 5 WiStG entgegen. Allerdings kann in diesem Fall - in Ermangelung einer persönlichen Belastung - eine „Ausnutzung" des Mieters zweifelhaft sein. 2. Eine Ausnutzung liegt in diesen Fällen dann vor, wenn a) das Amt eine Höchstgrenze für die übernommenen Mietkosten vorgegeben hat und der Mieter sich deshalb gezwungen sieht, auf eine nach Größe und Ausstattung minderwertige Wohnung auszuweichen; b) das Sozialamt zur Zahlung der überhöhten Miete bereit ist, um eine andernfalls drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    16.10.2013
  2. 31 C 279/11 - Minderung bei Zugluft in ausgebauter Dachgeschosswohnung; Verletzung der Regeln zur Luftdichtheit; Mangel
    Leitsatz: Sind die beim Dachausbau gültigen Regeln zur Luftdichtheit nicht eingehalten worden, und kommt es deshalb zu erheblichen Zuglufterscheinungen, kann der Mieter die Miete im Winter um 10 % monatlich mindern und im Frühjahr und Herbst um 5 %. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Brandenburg a. d. Havel
    28.06.2013
  3. 23 O 335/04 - Ausgleichsanspruch des Pächters für Wertverbesserung nach vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrags; Umbauarbeiten durch Mieter oder Pächter; Wertersatz; Verkehrswertermittlung nach Sachwertverfahren; Einfamilienhaus; Mietereinbauten; Mietermodernisierung; Mietinvestitionen; Werterhöhung
    Leitsatz: 1. Führt der Pächter im Einvernehmen mit dem Verpächter erhebliche Umbauarbeiten durch, und wird das Pachtverhältnis vorzeitig beendet, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. 2. Wie bei einem Einfamilienhaus ist der objektive Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, auch wenn die Umbauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Stendal
    20.03.2009
  4. 1 BvR 834/02 - Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rehabilitierung; Vermögenseinziehung; russische Rehabilitation
    Leitsatz: Wirkungsumfang einer russischen Rehabilitation auf die gesondert nach SMAD-Befehl 124 ausgesprochene Vermögenseinziehung.
    BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats
    04.07.2003
  5. 2Z BR 68/99 - Bauliche Veränderung; Beseitigungsanspruch; Rechtsmißbrauch
    Leitsatz: Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen könnte. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Regelfall spricht es gegen einen Rechtsmißbrauch, wenn der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer sich des Risikos der von ihm ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung bewußt war. Anderes kann gelten, wenn die Baumaßnahme nicht zum Vorteil einzelner Wohnungseigentümer vorgenommen wurde, sondern durch die Mehrheit in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks (hier: Umbau der Sauna zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit einer als Hotel geführten Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet).
    BayObLG
    29.09.1999
  6. 32 DL 115/91 - Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Investitionsvorrang; Aussetzungsverfahren; Grundstücksverkehrsgenehmigung
    Leitsatz: 1. Antragsbefugnis des Alteigentümers nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO auch noch nach Veräußerung des Grundstücks und auch nach Eintragung im Grundbuch. 2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn die Entschädigungssumme mit grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten des Alteigentümers und mit durch das Teilungsverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten verrechnet wird. 3. Kein Erfordernis, in einem § 3 a-Bescheid durch Aufnahme von Auflagen oder Hinweisen für den Fall des Scheiterns einer Investition oder den Widerruf des Bescheides vorzusorgen.
    KreisG Potsdam-Stadt
    15.01.1992
  7. 4 U 181/81 - Überschreitung der örtlichen Vergleichsmiete; Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze
    Leitsatz: 1 ) a) Der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG ist die konkret für die in Frage stehende Wohnung ermittelte örtliche Vergleichsmiete. b) Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich. (Anschluß an Oberlandesgericht Stuttgart, Rechtsentscheid Az. 8 Re Miet 1/81 vom 7. Juli 1981) 2) Liegt eine Mietpreiserhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Anschluß an die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1981 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe Az. 3 RE-Miet 11/81 vom 2. Februar 1982).
    HansOLG Hamburg
    15.11.1982
  8. - Allg. Reg. 32/81 - Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Räumungsklage als Kündigung; Kündigungsgrund; Angabe des Kündigungsgrundes; gekaufter Eigenbedarf; Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum
    Leitsatz: I. In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben wenn sie den Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozeß geltend gemacht worden waren Die Erhebung einer Räumungsklage kann zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Anschluß an OLG Zweibrücken Rechtsentscheid vom 17.2.1981-3W191/80) und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist ll. Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt für die die Wohnung benötigt wird und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund) Ein nach § 564 b Abs 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann lll. Eigenbedarf, der durch den Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung erst geschaffen worden ist (sog. "gekaufter Eigenbedarf"), ist grundsätzlich kein "verschuldeter Eigenbedarf", seine Geltendmachung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, es sei denn, daß treuwidrige Umstände hinzukommen.Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB (Wartefrist von drei Jahren) ist nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, wenn das Wohnungseigentum schon bei der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet war. IV. Dem Käufer einer Eigentumswohnung der diese eigens zu dem Zwecke erworben hat selbst darin zu wohnen, kann das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen ihm wirksam gekündigten Mietwohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters der gekauften Eigentumswohnung in der Regel nicht zugemutet werden
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    14.07.1981
  9. 2 U 43/22 - Mietminderung, Mietmangel, Schuhe im Treppenhaus, Kinderwagen im Flur
    Leitsatz: Weder ein nackter, sich im Hof sonnender Vermieter noch ein Kinderwagen im Flur oder Schuhe im Treppenhaus sind Gründe für eine Mietminderung.(Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    18.04.2023
  10. 2 BvL 37/91 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichbehandlungsgebot; Eigentumsgarantie; Vermögensteuer; Steuersatz; Bemessungsgrundlage; Schutz von Ehe und Familie
    Leitsatz: 1. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. 2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten. 3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. 4. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muß der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. 5. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.
    BVerfG
    22.06.1995