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Urteil Verfolgungsbedingter Vermögensverlust


Schlagworte

Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Schädigung; Restitutionsanspruch; Entschädigung; Abtretung; Treuhandverhältnis; Unternehmensbeteiligung

Leitsätze

1. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist nicht allein auf die formale Rechtsposition abzustellen, sondern auf die wahre Wirkung des Rechtsgeschäfts.

2. Bei Treuhandverhältnissen mit einem Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ist als Geschädigter und damit Berechtigter der verfolgte Treugeber anzusehen.

3. Die formale Rechtsposition eines Treuhänders in Bezug auf Aktien kann unabhängig von dem Zweck des Treuhandverhältnisses nicht als

Unternehmensbeteiligung angesehen werden.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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