Urteil Besondere Zuwendung für Haftopfer
Schlagworte
Besondere Zuwendung für Haftopfer
Leitsatz
Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben. Demgegenüber erhalten Betroffene die besondere Zuwendung im jeweiligen Monat nicht oder nicht in voller Höhe, wenn ihr monatliches Einkommen über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt.
(Leitsatz der Redaktion)
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