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Suchergebnis Urteilssuche (3331 - 3340 von 7944)
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43 C 452/98 - Bundeskleingartengesetz; Kleingarten; kleingärtnerische Nutzung; Nutzungsentgeltverordnung; Pachtzins; Kleingartenanlage; NutzungsentgeltLeitsatz: Wenn ein Grundstück dem Bundeskleingartengesetz unterliegt, kann der Grundstückseigentümer kein Nutzungsentgelt, sondern Kleingartenpachtzins fordern. Eine vor dem 3. Oktober 1990 unter den Bedingungen der DDR bestehende Kleingartenanlage hat durch § 20 a BKleingG ihren Rechtscharakter behalten.AG Greifswald04.11.1998
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1 C 1847/97 - Vermittlungsgebühr; Courtage; Maklercourtage; Personenidentität; Maklerprovision; VerflechtungLeitsatz: Bei Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Makler-GmbH und den Gesellschaftern der Vermieter GbR ist ein Anspruch auf Maklerprovision ausgeschlossen.AG Gera31.12.1997
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15 C 548/90 - Mietpreisgutachten; SachverständigenhonorarLeitsatz: Auch für Mietpreisgutachten gibt es einen "Zielkorridor" für das Ho-norar des Sachverständigen.AG Schöneberg06.08.1991
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3 C 256/85 - Kündigung/Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung; Anwaltskosten - bei unberechtigter Kündigung; Kündigung - unberechtigte als positive Vertragsverletzung; positive Vertragsverletzung - durch unberechtigte Kündigung; Mitverschulden - des Mieters an unberechtigter Kündigung seitens des Vermieters bei unerlaubter UntervermietungLeitsatz: Entstehen dem Mieter durch eine unberechtigte Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, hat ihm der Vermieter diese Kosten zu erstatten.AG Schöneberg30.05.1985
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BVerwG 7 AV 13.94 - Gerichtszuständigkeit; örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Restitution von UnternehmensgrundstückenLeitsatz: Bei Klagen auf Rückübertragung einzelner Grundstücke nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 1 VwGO.BVerwG12.10.1994
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2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - Berliner Mietendeckel verfassungswidrigLeitsatz: 1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab. 2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.BVerfG25.03.2021
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V ZR 66/10 - Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters; Anspruch auf Fotokopie; Ablichtungen; Jahresabrechnung; Wirtschaftsplan; Auskunftsanspruch der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer; IndividualanspruchLeitsatz: a) Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. b) Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.BGH11.02.2011
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VIII ZR 95/07 - Intransparente Quotenklausel zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen; kein Vertrauensschutz für Verwender von aufgrund Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam gewordenen Klauseln; zeitanteilige Entschädigung von Renovierungsintervallen; Allgemeinen Geschäftsbedingungen; starrer Fristenplan; verkürzte Renovierungsfrist für ToilettenLeitsatz: 1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).BGH05.03.2008
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67 S 120/15 - Bestimmung der ortsüblichen Miete durch Berliner Mietspiegel 2013 als einfachem MietspiegelUrteil: ...Gericht gemäß § 287 ZPO eingeräumte...LG Berlin16.07.2015
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65 S 440/09 - Vorschussanspruch des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer SchönheitsreparaturklauselLeitsatz: Kommt der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel seiner Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung trotz Aufforderung durch den Mieter nicht nach, kann der Mieter die Renovierung selbst in Auftrag geben und vom Vermieter zuvor einen Kostenvorschuss auf Basis eines vom Mieter eingeholten Kostenangebots eines Malermeister verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Angebot erheblich über den vom Vermieter eingeholten Kostenangeboten liegt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin27.08.2010