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  1. 63 S 323/97 - Ausgangsmiete für Kappungsgrenze
    Leitsatz: Bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG bleiben Mieterhöhungen nach §§ 3 - 5 MHG, die innerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG genannten Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt sind, außer Betracht. Dagegen sind Erhöhungen nach den §§ 3 - 5 MHG, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Berechnung der Kappungsgrenze aus dem Ausgangsmietzins nicht herauszurechnen.
    LG Berlin
    19.12.1997
  2. 64 S 363/97 - Betriebskostennachforderung und Schönheitsreparaturen bei Eigentumsübergang; Beendigung des Mietverhältnisses; Schlüsselrückgabe; endgültige Erfüllungsverweigerung
    Leitsatz: 1. Der Erwerber des vermieteten Hausgrundstücks kann Nachforderungen auf Betriebskosten erst für die Zeit nach seiner Eintragung in das Grundbuch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter auf Anweisung des Vermieters und Voreigentümers die Miete bereits vorher an den Erwerber gezahlt hatte. 2. Der Erwerber muß, wenn er für die Zeit vor seiner Eintragung über die Betriebskosten abrechnet, deutlich machen, daß er in Vollmacht des Veräußerers handelte, um die Abrechnung diesem als dem früheren Vermieter zurechnen zu können. 3. Haben mehrere Käufer das vermietete Grundstück gemeinsam erworben, ist eine Betriebskostenabrechnung durch nur einen von ihnen unwirksam. 4. Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nur dann verlangen, wenn er entweder den Mieter vergeblich in Verzug und ihm eine Nachfrist unter Ablehnungsandrohung gesetzt hat oder der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen endgültig verweigert hat. Hat der Mieter vor rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses die Schlüssel zur Wohnung zurückgegeben und diese geräumt, so kann darin grundsätzlich noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter den Mieter nach Schlüsselrückgabe auffordert; verlangt der Mieter daraufhin die Schlüssel vor rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses zurück, verweigert aber der Vermieter die Schlüsselrückgabe, so kann er sich auch nicht auf den späteren Ablauf der gesetzten Nachfrist berufen.
    LG Berlin
    19.12.1997
  3. 13 BS 244/97 - Stromkosten; Wasserkosten; Abwasserkosten; Nebenkosten; Individualabrede; Bestimmtheit
    Leitsatz: Der Mieter eines mit Wasser- und Stromzählern ausgestatteten Wohnhauses ist zur Tragung der Kosten für Abwasser, Wasser und Strom aufgrund einer Individualabrede verpflichtet, aus der eindeutig hervorgeht, daß in der Grundmiete Nebenkosten nicht enthalten sind, sondern vom Mieter getragen werden sollen.
    LG Saarbrücken
    19.12.1997
  4. V ZR 112/96 - Unzutreffende Angaben über Mieterträge, Steuerersparnis und Sozialbindung beim Kauf einer Wohnung
    Leitsatz: Zum Vertrauensschaden des Käufers bei Unterbleiben der Aufklärung über die Sozialbindung der gekauften Wohnung und im Falle der unzutreffenden Angabe des Verkäufers, die Mieterträge und Steuerersparnisse machten die laufenden Unkosten der Finanzierung wett (im Anschluß an Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96).
    BGH
    19.12.1997
  5. 16 Wx 293/97 - bauliche Veränderung; Mehrheitsbeschluß; Denkmalschutz; Waschmaschine; Wasserablauf; Gemeinschaftseigentum; Rückstausicherung
    Leitsatz: Gestattet die Teilungserklärung bauliche Veränderungen aufgrund Mehrheitsbeschlusses, so wird hiervon auch das bauliche Erscheinungsbild der Wohnanlage erfaßt (hier: Veränderung der historischen Bausituation eines denkmalgeschützten Gebäudes). Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Die Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
    OLG Köln
    19.12.1997
  6. V ZR 55/97 - Nutzungsherausgabeanspruch; Moratorium für Raiffeisen-Warengenossenschaft
    Leitsatz: Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht auch einer Raiffeisen-Warengenossenschaft (ehemalige bäuerliche Handelsgenossenschaft) zu.
    BGH
    19.12.1997
  7. V ZR 54/97 - Nutzungsherausgabeanspruch; Moratorium für Konsumgenossenschaft
    Leitsatz: Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht auch einer Konsumgenossenschaft zu; es setzt nicht voraus, daß das Gebäude nach Gründung der DDR und mit Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet wurde.
    BGH
    19.12.1997
  8. 61 S 58/97 - BGB-Gesellschaft; Vermieterstellung; Wohnungsumwandlung
    Leitsatz: Wird nach Abschluß des Mietvertrages durch die BGB-Gesellschaft als Vermieter Wohnungseigentum begründet, ist nicht nur der Wohnungseigentümer Vermieter, sondern nach wie vor die Gesellschafter der GbR.
    LG Berlin
    18.12.1997
  9. VG 19 A 1700.97 - Nachbarwiderspruch, Baurecht, Abstandflächen, offene Bauweise, Zulässigkeit einer einseitigen Grenzbebauung in der offenen Bauweise, halboffene Bauweise, Doppelhaus
    Leitsatz: Ist im unbeplanten Innenbereich die nähere Umgebung mit freistehenden Häusern sowie Doppelhäusern bebaut, darf eine Grenzbebauung in Form eines "halben" Doppelhauses nur realisiert werden, wenn der angrenzende Nachbar einverstanden ist oder die Genehmigung der anderen Hälfte des Doppelhauses beantragt worden ist.
    VG Berlin
    18.12.1997
  10. 19 U 3714/97 - Kreditzinsen für Sparkassendarlehen
    Leitsatz: 1. Ein vereinbarter Zahlungsvorbehalt, daß das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Schuldnerschaft betreffend Hypothekenzinsen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung ausspreche, betrifft nicht die Frage der Rechtsnachfolge der Berliner Sparkasse nach der (volkseigenen) Sparkasse der Stadt Berlin. 2. Die Sparkasse der Stadt Berlin durfte Ansprüche aus den von ihr begebenen Grundpfandrechten geltend machen. Es bestehen keine Bedenken, daß dieses Recht auf die Berliner Sparkasse übergegangen ist. 3. Die Kreditforderungen sind der Berliner Sparkasse materiell zuzuordnen. 4. Die Übernahme eines Grundpfandrechts nach § 16 Abs. 2 VermG hat den Charakter einer Vertragsübernahme; der Berechtigte tritt damit in alle Rechtsbeziehungen ein. 5. Die Vertragsübernahme wirkt rückwirkend nicht nur für die Hauptforderung, sondern auch für rückständige Zinsen, sofern sie nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind.
    KG
    18.12.1997