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4 LA 231/14 - Ausschlussgründe bei der Anwendung des StrRehaG für politische Häftlinge nach HHG, Treu und GlaubenLeitsatz: 1. Einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG können soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden, da die Häftlingsbescheinigung ihrerseits voraussetzt, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. 2. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 17 StrRehaG kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Unzulässige Rechtsausübung kann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind oder der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist. (Leitsätze der Redaktion)OVG Lüneburg07.09.2015
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5 A 622/13 - Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides, Wirkung für die VergangenheitLeitsatz: Ob der Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides Wirkung für die Vergangenheit zukommt, kann dahinstehen, wenn und soweit der Eigentumsverlust vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids eingetreten ist.Sächsisches OVG23.10.2015
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VG 1 L 317.15 - Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte MietwohnungenLeitsatz: 1. Dass ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung am 1. Mai 2014 leer stand, führt nicht dazu, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz von vornherein nicht anwendbar ist.2. Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht aufgrund der bereits erteilten Mitteilung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Genehmigungsfreistellung) ausgeschlossen. Baurecht und Zweckentfremdungsverbotsrecht stehen grundsätzlich verfahrensrechtlich nebeneinander.3. Die Verhinderung des Abbruchs eines Gebäudes bzw. die Aufforderung, dieses wieder Wohnzwecken zuzuführen, beeinträchtigt die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers, zu der auch zählt, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen. 4. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will. Der Umstand, dass nicht erneut preiswerte Mietwohnungen, sondern hochpreisige Eigentumswohnungen geschaffen werden sollen, schließt für sich allein das Vorhandensein angemessenen Ersatzwohnraums nicht aus; die Grenze ist bei Luxuswohnraum erreicht, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vornherein nicht berührt. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin15.10.2015
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VG 29 K 187.13 - Aufgabe eines Eiergroßhandels- und -importgeschäfts, Anscheinsbeweis für Verfolgung durch den NationalsozialismusLeitsatz: Bei der endgültigen Geschäftsaufgabe eines als jüdisch geltenden Eier-Großhandels- und -importunternehmens ab dem 1. Januar 1934 ist von einem Anscheinsbeweis dafür auszugehen, dass die Geschäftsaufgabe auf die allgemeine Diskriminierung und Verfolgung durch das Hitler-Regime zurückzuführen war. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin24.09.2015
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VG 13 K 186.13 - Unzulässige Datenweitergabe aus LiegenschaftskatasterLeitsatz: 1. Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.2. Die Abfragen von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen stellen ein berechtigtes Interesse dar.3. Die Herausgabe der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Grundstücke an einen Interessenten ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.4. Die Herausgabe von Eigentümerdaten an dem Liegenschaftskataster ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn unklar ist, an wen die Daten übermittelt werden. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin26.02.2015
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VG 19 K 243.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe nicht anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen bei Kompensation durch öffentliche FördermittelLeitsatz: Die Aufwendungen für private Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen sind im Rahmen der Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrages nicht anrechenbar, wenn sie durch öffentliche Mittel gefördert worden sind, welche die durch die Baumaßnahmen verursachte Bodenwertsteigerung kompensiert haben. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin08.12.2015
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VG 13 K 269.14 - Kurze Verjährungsfrist für Rückforderung von ErschließungsbeiträgenLeitsatz: Mit dem Wegfall der persönlichen Beitragspflicht für alte Erschließungsanlagen durch § 15 a EBG zum 25. März 2006 begann ein Erstattungsanspruch für Vorauszahlungen von Erschließungsbeiträgen zum Jahresende zu laufen; die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2010. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin03.09.2015
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29 K 57.11 - Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, EntschädigungsberechnungLeitsatz: 1. War ein Unternehmen Gegenstand einer Enteignung nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, waren damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst.2. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG das enteignete Unternehmen, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist dann derjenige, der die Vermögenswerte aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Abzustellen ist auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden.3. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 2 EntschG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung. Dass damit die Berechtigten möglicherweise von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitieren, entspricht der gesetzlichen Regelung. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin23.04.2015
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VG 29 K 105.15 - Belegenheitsort des Vermögensgegenstandes, vorheriges Durchlaufen eines RückerstattungsverfahrensLeitsatz: War der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung im späteren Beitrittsgebiet belegen, scheidet die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auch dann nicht aus, wenn die Berechtigten in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bereits ein Rückerstattungsverfahren durchlaufen haben oder hätten durchlaufen können. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin19.11.2015
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VG 13 K 289.14 - Festsetzung von neuen Grundstücksnummern, NummerierungsverordnungLeitsatz: Bei der Festsetzung von Grundstücksnummern handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe, bei der eine Handlungspflicht besteht und der Behörde insoweit kein Ermessensspielraum zusteht. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin20.05.2015