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  1. V ZR 87/15 - Beschwerdewert für Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit
    Leitsatz: 1. Der Beschwerdewert bei Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht) ist nach der Wertminderung des herrschenden Grundstücks durch die Beeinträchtigung zu ermitteln.2. Eine erhebliche Wertminderung (Gartenland statt Bauland) ist nicht anzunehmen, wenn das Wegerecht allein zwar nicht zur Erschließung ausreicht, aber die Zufahrt durch eine auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert ist. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    17.12.2015
  2. XI ZR 406/13 - Endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag plus Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung ohne weiteres keine verbundenen Verträge
    Leitsatz: Ein endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.   
    BGH
    05.05.2015
  3. XI ZR 536/14 - Missbrauch des Mahnverfahrens durch bewusst falsche Angaben, großer Schadensersatz, Hemmung, Verjährung
    Leitsatz: Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).
    BGH
    23.06.2015
  4. III ZR 303/14 - Verjährungshemmung des Schadensersatzanspruches wegen unzureichender Anlageberatung durch lückenhaften Güteantrag
    Leitsatz: Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1).
    BGH
    18.06.2015
  5. KVR 55/14 - Trinkwasserpreise, Anspruch des Eigentümers auf Akteneinsicht in Kartellrechtsverfahren gegen Versorgungsbetrieb zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage
    Leitsatz: Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehendes Akteneinsichtsrecht haben. Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage nach § 32b GWB geendet hat.
    BGH
    14.07.2015
  6. V ZR 169/14 - Ladenraum nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten, schuldrechtliche Änderung der durch Teilungserklärung getroffenen Zweckbestimmung
    Leitsatz: 1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet. 2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen. 3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre. 4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt. 5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.
    BGH
    10.07.2015
  7. V ZR 154/14 - Zustellung „demnächst“
    Leitsatz: 1. Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 und Aufgabe von Senat, Urteil vom 30. März 2012, V ZR 148/11, GE 2012, 767 = ZMR 2012, 643).3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. 4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
    BGH
    10.07.2015
  8. V ZB 1/14 - Gutgläubiger lastenfreier Erwerb umfasst auch nicht eingetragene eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten, Erlöschen von Leitungsrechten
    Leitsatz: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.
    BGH
    23.07.2015
  9. VIII ZR 135/15 - Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz, Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdewert bei Streit über Bestehen eines Mietverhältnisses
    Leitsatz: Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, bemisst sich nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt VIII ZR 279/14, GE 2015, 652). (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    16.09.2015
  10. VIII ZR 297/14 - Keine Eigenbedarfskündigung ohne Mindestmaß der Entschlossenheit zur Eigennutzung, vager Eigenbedarf, Konkretisierungserfordernisse bei der Erforschung innerer Tatsachen
    Leitsatz: Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.
    BGH
    23.09.2015