Urteil Endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag plus Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung ohne weiteres keine verbundenen Verträge
Schlagworte
Endfälliger Verbraucherdarlehensvertrag plus Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung ohne weiteres keine verbundenen Verträge
Leitsatz
Ein endfälliger
Verbraucherdarlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit
nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit
abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das
Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im
Sinne des § 358 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu
entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In
diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von § 358 BGB in Betracht.
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