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  1. 65 T 90/15 - Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters auf Mietminderung, keine Hürde der gerichtlichen Verfolgung auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs durch hohe Prozesskosten
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.07.2015
  2. 65 S 121/15 - Gebrauchsbeeinträchtigung durch Balkonanbau, Mietminderung für einen Mieter trotz Wohnwertsteigerung für Nachbarmieter
    Leitsatz: Eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung einer Wohnung nach § 536 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob durch eine Modernisierungsmaßnahme (Balkonanbau) eine Wohnwertsteigerung für eine andere (Nachbar-) Wohnung herbeigeführt wird. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    13.07.2015
  3. (551 Rh) 152 Js 182/13 Reha (182/13) - Unerlaubtes Verlassen der DDR, Flucht aus Durchgangsheim, notwendiges Begleitdelikt (Annexdelikt)
    Leitsatz: 1. Ein Strafurteil ist auch hinsichtlich von Straftaten, für die die Rehabilitierungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG nicht vorliegen, aufzuheben, sofern diese Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind. 2. Dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die subjektive und objektive Kriterien berücksichtigt. Es ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, welche Aktivitäten und Straftaten sinnvollerweise in der konkreten früheren Situation zu unternehmen waren, um ein nach den Maßstäben des StrRehaG billigenswertes Ziel zu erreichen. Objektiv ist die jeweilige gesellschaftliche und historische Lage in der ehemaligen DDR in Rechnung zu stellen, in der die nach Maßstäben des StrRehaG billigenswerten Ziele nicht allein durch sanftere Mittel zu erreichen waren, wie sie Bürger in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehen.3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann einfließen, dass die Gesetzesverletzungen auf der Flucht vor der Einweisung in einen Jugendwerkhof begangen wurden und jugendtypischer Natur waren. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    08.07.2015
  4. 65 S 281/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs, Suizidgefahr, Alter, Behinderung, depressive Erkrankung im höheren Lebensalter
    Leitsatz: 1. Würde der Mieter eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erleben und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretieren, so dass mit einer schweren und anhaltenden depressiven Störung gerechnet werden muss, die mit Grübeleien, anhaltender Antriebs- und Interesselosigkeit, sozialem Rückzug, Scham, Verbitterung und resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden ist, liegt eine nicht zu rechtfertigende Härte vor, hinter der das berechtigte Eigenbedarfsinteresse zurücktreten muss.2. Zur Frage, inwieweit die Einschätzungen eines psychiatrischen Gutachters über die gesundheitlichen Folgen einer Räumung für den Mieter dessen eigene und trotz Suggestion durch den Gutachter gegenteilig gebliebenen Einschätzungen überlagern können. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    08.07.2015
  5. 63 S 305/14 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Zurückbehaltungsrecht, unvermeidbarer Rechtsirrtum, Frist für Kündigung aus wichtigem Grund
    Leitsatz: Ein Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug nur aus, wenn es vor oder spätestens bei Verzugseintritt ausgeübt wird. Zahlt der Mieter die geschuldete Miete nicht vollständig, obliegt ihm der Nachweis, dass ein unvermeidbarer Rechtsirrtum oder ein nicht auf Fahrlässigkeit beruhender Tatsachenirrtum vorlag. Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist jedenfalls dann nicht gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn ein Vertrauen des Mieters, der Vermieter werde einen entstandenen Mietrückstand hinnehmen und auch bei einem weiteren Anstieg des Rückstands von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, jeglicher Grundlage entbehrt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    03.07.2015
  6. 13 S 154/14 - Eingeschränktes Auswahlermessen bei der notwendigen Erneuerung des mitvermieteten Bodenbelags, kein Teppichbodenersatz durch Laminat
    Leitsatz: Der im Rahmen der Erhaltungspflicht vom Vermieter angebotene Ersatz eines mitvermieteten Teppichbodens durch Laminat hält sich nicht im Rahmen des dem Vermieter zustehenden Auswahlermessens. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Stuttgart
    01.07.2015
  7. 63 S 383/14 - Einseitiger Widerruf einer vereinbarten Freistellung von der Kostenmiete
    Leitsatz: Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die jeweils zulässige Kostenmiete zu zahlen habe, kann ein teilweiser Mietverzicht des Vermieters jedenfalls nach längerer Mietdauer einseitig widerrufen werden, da es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, dauerhaft an die Gewährung einer freiwilligen Subvention gebunden zu sein. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    26.06.2015
  8. 55 S 282/14 WEG - Berufungswert, Einzelinteresse in WEG-Streitigkeiten, Unterscheidung von Streitwert und Beschwerdewert
    Leitsatz: Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    26.06.2015
  9. 21 S 10/14 - Für Pfändung eines Und-Kontos Titel gegen sämtliche Kontoinhaber erforderlich, Zugriff auf Teilguthaben
    Leitsatz: 1. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt demnach einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.2. Will der Gläubiger nur eines von mehreren Kontomitinhabern auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallende Konto-Teilguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung gemäß § 749 BGB pfänden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    25.06.2015
  10. 65 S 148/15 - Außerordentliche fristlose und fristgemäße Kündigung wegen Verschmutzung der Wohnung u. a. durch Exkremente, Kakerlakenbefall, Störung des Hausfriedens durch Geruchsbelästigung
    Leitsatz: 1. Die Verschmutzungen der Wohnung - auch durch menschliche Exkremente -, ebenso wie Unordnung rechtfertigen erst dann eine Beendigung des Mietverhältnisses, wenn entweder eine Störung des Hausfriedens vorliegt oder eine substantielle Schädigung der Mietsache oder eine besondere Gefährdungssituation heraufbeschworen wird.2. Die Gefahr von Kakerlakenbefall ist auch bei regelmäßiger Reinigung der Wohnung und Einhaltung grundlegender hygienischer Verhaltensregeln und regelmäßiger Reinigung - insbesondere in Mehrfamilienhäusern mit Verbindungen durch Installationsstränge bzw. Schächte - nicht auszuschließen und kann deshalb für sich genommen keinen Kündigungsgrund, auch nicht für eine fristgemäße Kündigung, darstellen. 3. Erhebliche Geruchsbelästigungen stellen nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn der Geruch die anderen Mieter des Hauses erheblich stört. Dass der Geruch nur Mitarbeiter der Hausverwaltung stört, ist insoweit nicht maßgeblich; maßgeblich für die Bewertung, ob nicht mehr hinzunehmende Geruchsbelästigungen vorliegen, ist vielmehr die Bewertung durch durchschnittlich empfindliche Mieter. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.06.2015