Urteil Unerlaubtes Verlassen der DDR, Flucht aus Durchgangsheim, notwendiges Begleitdelikt (Annexdelikt)
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Unerlaubtes Verlassen der DDR, Flucht aus Durchgangsheim, notwendiges Begleitdelikt (Annexdelikt)
Leitsatz
1. Ein Strafurteil ist auch hinsichtlich von Straftaten, für die die Rehabilitierungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG nicht vorliegen, aufzuheben, sofern diese Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
2. Dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die subjektive und objektive Kriterien berücksichtigt. Es ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen, welche Aktivitäten und Straftaten sinnvollerweise in der konkreten früheren Situation zu unternehmen waren, um ein nach den Maßstäben des StrRehaG billigenswertes Ziel zu erreichen. Objektiv ist die jeweilige gesellschaftliche und historische Lage in der ehemaligen DDR in Rechnung zu stellen, in der die nach Maßstäben des StrRehaG billigenswerten Ziele nicht allein durch sanftere Mittel zu erreichen waren, wie sie Bürger in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehen.
3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann einfließen, dass die Gesetzesverletzungen auf der Flucht vor der Einweisung in einen Jugendwerkhof begangen wurden und jugendtypischer Natur waren.
(Leitsätze der Redaktion)
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