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Urteil Berufungswert, Einzelinteresse in WEG-Streitigkeiten, Unterscheidung von Streitwert und Beschwerdewert
Schlagworte
Berufungswert, Einzelinteresse in WEG-Streitigkeiten, Unterscheidung von Streitwert und Beschwerdewert
Leitsatz
Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden.
(Leitsatz der Redaktion)
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