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Urteil Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs


Schlagworte

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Zurückbehaltungsrecht, unvermeidbarer Rechtsirrtum, Frist für Kündigung aus wichtigem Grund

Leitsatz

Ein Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug nur aus, wenn es vor oder spätestens bei Verzugseintritt ausgeübt wird. Zahlt der Mieter die geschuldete Miete nicht vollständig, obliegt ihm der Nachweis, dass ein unvermeidbarer Rechtsirrtum oder ein nicht auf Fahrlässigkeit beruhender Tatsachenirrtum vorlag. Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist jedenfalls dann nicht gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn ein Vertrauen des Mieters, der Vermieter werde einen entstandenen Mietrückstand hinnehmen und auch bei einem weiteren Anstieg des Rückstands von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, jeglicher Grundlage entbehrt.

(Leitsatz der Redaktion)

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