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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 20 von 613)

  1. 8 K 4599/11.Gl - Verkehrssicherungspflicht für Grabstätte; unzulässige Eigentumsaufgabe
    Leitsatz: Der Eigentümer eines Grabmals, das als Kulturdenkmal anerkannt worden ist, kann sich der Zustandshaftung in Bezug auf dieses Grabmal nicht durch Dereliktion entziehen.
    VG Gießen
    01.08.2013
  2. 6 K 2063/11 - Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zelleninformator; Zusammenarbeit eines politischen Häftlings mit MfS; Freiwilligkeit
    Leitsatz: 1. Ein Vorschubleisten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG liegt mangels Nachhaltigkeit und Mindestmaß an Einbindung in den Staatsapparat nicht vor, wenn sich die Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) auf wenige Monate beschränkte und räumlich eng begrenzt war. 2. An der für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Zusammenarbeit mit dem MfS als sog. „Zelleninformator" während der politisch motivierten Haft durch erhebliche Repressalien zustande kam. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gelsenkirchen
    25.06.2013
  3. 8 K 671/12 - Rückübertragungsrecht; Rücknahme des Restitutionsantrags; entschädigungslose Enteignung; Restitutionsanspruch nach strafrechtlicher Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Der Restitutionsantrag kann auch in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz zurückgenommen werden, selbst wenn die Erklärung nicht ausdrücklich an die dafür zuständige Behörde gerichtet ist. 2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn der frühere Eigentümer für den Eigentumsverlust eine im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung erhalten hat. 3. Aus der strafrechtlichen Rehabilitierung kann ein Anspruch auf Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte vom materiell Berechtigten nur dann hergeleitet werden, wenn die Einziehung sachbezogen erfolgt ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Frankfurt (Oder)
    20.02.2013
  4. 1 K 326/10 - Grundstücksverkaufsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis; Vertrauensschutz bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsbehelfs gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anwendung des intertemporalen Prozessrechts
    Leitsatz: 1. Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, ist allein § 4 Abs. 2 VermG dafür maßgebend, ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten ausschließt. 2. Ein uneingeschränktes Restitutionsbegehren unter Hinweis darauf, dass einem Rückübertragungsantragsteller die Rechtsänderungen an dem Grundstück nach dem schädigenden Ereignis nicht bekannt sind, ist dahin gehend zu verstehen, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung stellt. Dieses Verfahren ist entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 DV-VerkaufsG wegen Vorlage einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als erteilt gilt. 3. In dem - auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkaufsgenehmigung konnte auf § 7 AnmVO ungeachtet des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Anmeldeverordnung insgesamt durch Art. 199 des am 25. April 2006 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 890) ersatzlos aufgehoben worden ist. Denn das nach altem Recht einmal statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel konnte auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht unzulässig werden. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    25.07.2013
  5. 1 K 622/12 - Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust; Ursächlichkeit; Mitursächlichkeit; Motiv; bestimmendes Motiv
    Leitsatz: 1. Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus. 2. Derartige Verfolgungsmaßnahmen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischen Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde, was aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zu beurteilen ist. 3. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste. 4. Der „Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat. 5. Insoweit können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt. 6. § 6 Satz 2 VermG betrifft bereits seinem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust und der Verfolgung. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, die volle richterliche Überzeugung erforderlich. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Cottbus
    23.05.2013
  6. 1 K 988/08 - Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann. 4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist. 5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns. 6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    13.06.2013
  7. VG 10 K 107.11 - Kinderlärm; Anwohnerklagen
    Leitsatz: Zur Frage der Duldung von Lärm, der von einem Kinderspiel- oder Sportplatz ausgeht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    07.05.2013
  8. VG 10 K 317.11 - Kinderlärm; Anwohnerklagen
    Leitsatz: Zur Frage der Duldung von Lärm, der von einem Kinderspiel- oder Sportplatz ausgeht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    07.05.2013
  9. VG 29 K 25.13 - Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -; Freistellung von ausländischen Geschäftsanteilen
    Leitsatz: 1. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den enteigneten Unternehmensträgern zu gewähren. 2. Eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden. 3. Von einer Freistellung ausländischer Anteile ist dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile umfassen sollte. 4. Eine Entschädigung ist nicht nur für freigestellte Beteiligungen von natürlichen, sondern auch für diejenige von juristischen Personen zu gewähren. 5. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder des Reinvermögens. 6. Anspruchsverpflichteter ist derjenige, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    31.01.2013
  10. VG 1 K 366.11 - Schnee- und Eisbeseitigung auf gegenüberliegendem Gehweg
    Leitsatz: § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG), der die Straßenanlieger zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden „nächstgelegenen Gehwegen" verpflichtet, muss dahin verstanden werden, dass mit dem „nächstgelegenen Gehweg" ein Gehweg gemeint ist, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet.
    VG Berlin
    29.08.2013