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Urteil Häftlingshilfebescheinigung


Schlagworte

Häftlingshilfebescheinigung; Rücknahme; Zelleninformator; Zusammenarbeit eines politischen Häftlings mit MfS; Freiwilligkeit

Leitsätze

1. Ein Vorschubleisten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG liegt mangels Nachhaltigkeit und Mindestmaß an Einbindung in den Staatsapparat nicht vor, wenn sich die Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) auf wenige Monate beschränkte und räumlich eng begrenzt war.

2. An der für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Zusammenarbeit mit dem MfS als sog. „Zelleninformator" während der politisch motivierten Haft durch erhebliche Repressalien zustande kam.

(Leitsätze der Redaktion)

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