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Urteil Rückübertragungsrecht


Schlagworte

Rückübertragungsrecht; Rücknahme des Restitutionsantrags; entschädigungslose Enteignung; Restitutionsanspruch nach strafrechtlicher Rehabilitierung

Leitsätze

1. Der Restitutionsantrag kann auch in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz zurückgenommen werden, selbst wenn die Erklärung nicht ausdrücklich an die dafür zuständige Behörde gerichtet ist.

2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn der frühere Eigentümer für den Eigentumsverlust eine im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung erhalten hat.

3. Aus der strafrechtlichen Rehabilitierung kann ein Anspruch auf Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte vom materiell Berechtigten nur dann hergeleitet werden, wenn die Einziehung sachbezogen erfolgt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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