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  1. VIII ZR 3/17 - Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung, prozessualer Inhalt des Berufungsurteils
    Leitsatz: .... September 2016 - VIII ZR 188/15, GE 2017, 47 = NJW...
    BGH
    19.07.2017
  2. VIII ZR 93/20 - Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Sachverständigengutachten bei Vor-liegen eines Mietspiegels
    Leitsatz: ...ZR 3/17, GE 2017, 1014 = NZM 2017, 732 Rn...
    BGH
    26.05.2021
  3. VII ZR 3/17 - Auslegung einer Abrede über einen Sicherheitseinbehalt
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto- Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: „Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern." ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
    BGH
    14.09.2017
  4. VIII ZR 167/03 - Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten; Vereinbarungserfordernis
    Leitsatz: a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden. b) Sonstige Betriebskosten i. S. v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
    BGH
    07.04.2004
  5. VIII ZR 283/21 - Keine Originalvollmacht für Rügeschreiben nach Abtretung von Ansprüchen nach der Mietpreisbremse
    Teaser: ...Entscheidung vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18...
    BGH
    30.03.2022
  6. VIII ZR 123/06 - Überwachungs- und Wartungskosten für Elektroanlagen; E-Check; Überwachung der Betriebssicherheit technischer Anlagen; ausdrückliche Vereinbarung sonstiger Betriebskosten; Gasgeräte; Brandschutzanlagen; technische Hausgeräte
    Leitsatz: .... Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II...
    BGH
    14.02.2007
  7. 63 S 304/16 - Keine Differenzberechnung bei nicht einheitlicher Ausstattung der Wohnungen mit Wärmezählern, Teilerfassung bei einzelnen Nutzern, Kürzung der Gesamtkosten
    Teaser: ...Kaltwasserkosten hatte der BGH entschieden (VIII ZR 69/09...
    LG Berlin
    02.06.2017
  8. 11 C 84/06 - Doormankosten als sonstige Betriebskosten; Sicherheit der Mieter; Kaution; Nebenkostenabrechnung; Nachzahlung
    Leitsatz: Doormankosten können auch formularmäßig als sonstige Betriebskosten vereinbart werden, wenn die Kosten der Bewachung der Sicherheit der Mieter dienen sollen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    23.06.2006
  9. 67 S 287/06 - Doormankosten als sonstige Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Doormankoosten können auch formularmäßig als sonstige Betriebskosten auf den Wohnraummieter abgewälzt werden, wenn permanent die Gefahr besteht, daß sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht. 2. Kann der Vermieter für die entsprechende Vereinbarung vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen, steht ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    04.01.2007
  10. VIII ZR 264/19 - Ermittlung der Heizkosten durch Verbrauch vergleichbarer Räume
    Leitsatz: 1. Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat. 2. Da es nicht Zweck des § 9a HeizkostenV ist, eine exakte Ermittlung des Verbrauchs sicherzustellen, sind die mit der Schätzung nach 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen.3. Das Ersatzverfahren nach § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV darf auch in mehreren aufeinander folgenden Abrechnungsperioden angewandt werden. Die dafür notwendigen Voraussetzungen, namentlich der genannte Geräteausfall bzw. zwingende Grund, muss dann für jeden solcher mehrfach hintereinander liegenden Abrechnungszeiträume vorliegen. 4. Für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des§ 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV entspricht.(Nichtamtliche Leitsätze)
    BGH
    27.10.2021