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  1. III ZR 163/03 - Laube zu Wohnzwecken; Bestandsschutz für Lauben im Kleingarten
    Leitsatz: Das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken ist nicht an die Baulichkeit, sondern an die Nutzer gebunden, die aus dem am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) bestehenden Pachtvertrag berechtigt sind.
    BGH
    22.04.2004
  2. 16 C 50/17 - Kein Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten nach Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB entstandene vorgerichtliche anwaltliche Mahnkosten stellen grundsätzlich keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
    AG Schöneberg
    12.06.2017
  3. 65 S 196/18 - Betriebskostenabrechnung nach Leistungsprinzip und Abflussprinzip, Einsichtsrecht des Mieters für Zahlungsbelege
    Leitsatz: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht formell unwirksam, wenn einzelne Kostenpositionen nach dem Leistungsprinzip, andere nach dem Abflussprinzip eingestellt worden sind. 2. Bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip werden vom Vermieter bezahlte Rechnungen zugrunde gelegt; der Mieter hat deshalb Anspruch auf Einsichtnahme in die Zahlungsbelege. Wird dies verweigert, kann eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.02.2019
  4. I-10 U 72/12 - Endrenovierungspauschale; Schadensersatz für Reinigung verschmutzter Möbel und Gardinen; Inventarbeschädigung; Inventarverlust; verspätete Schlüsselrückgabe; Vorenthaltung der Mietsache; keine Fristsetzung für Ansprüche wegen Beschädigung der Mietsache
    Leitsatz: 1. Haben die Parteien in einem „TENANCY AGREEMENT FOR CORPORATE HOUSING" eine Endrenovierungspauschale („costs for the final cleaning") vereinbart, sind damit auch Schadensersatzansprüche des Vermieters für die Reinigung verschmutzter Möbelgegenstände (hier: Baumwollgardine; Stuhlpolster; Sofatisch) abgegolten. 2. Eigentumsbeschädigungen und das Abhandenkommen von Inventargegenständen übersteigen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs. 3. Begehrt der Vermieter Schadensersatz wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Einrichtungsgegenständen, bedarf es keiner Fristsetzung nach § 281 BGB. 4. Zur Frage, wann in der verspäteten Rückgabe eines Wohnungs- und eines Haustürschlüssels ausnahmsweise keine Vorenthaltung i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB liegen kann.
    OLG Düsseldorf
    28.03.2013
  5. 9 U 70/18 - Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden Erlöses gem. §§ 681 Satz 2, 668 BGB analog, Verzinsung bei Bruchteilsrestitutionsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbs. 2 VermG
    Leitsatz: Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten mit der Pflicht, den Erlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) zu separieren und diesen bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 Satz 2, 668 BGB zu verzinsen, beginnt für den Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbsatz 2 VermG ab Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997.
    KG
    31.01.2020
  6. 22 U 240/06 - Streitverkündungswirkung; fehlgeschlagene Anrechnung von Verbindlichkeiten bei Entschädigung; Rückwirkungsverbot; Wirksamkeit der Enteignungstatbestände bei Verfolgung
    Leitsatz: 1. Die Streitverkündungswirkung ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Ausgangsprozesses begrenzt und erfasst jedenfalls nicht später entstehende Ansprüche. 2. Enteignungstatbestände nach § 1 Abs. 6 VermG sind als wirksam anzusehen; das Eigentum steht insoweit Volkseigentum des Staates gleich. 3. § 1 Abs. 5 TreuhG schließt die Anwendung des TreuhG auf von Wirtschaftsbetrieben in Anspruch genommenes volkseigenes Vermögen nicht aus.
    KG
    21.02.2008
  7. 2 U 43/22 - Mietminderung, Mietmangel, Schuhe im Treppenhaus, Kinderwagen im Flur
    Leitsatz: Weder ein nackter, sich im Hof sonnender Vermieter noch ein Kinderwagen im Flur oder Schuhe im Treppenhaus sind Gründe für eine Mietminderung.(Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    18.04.2023
  8. VG 6 K 108.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  9. VG 6 K 103.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  10. VG 6 K 160.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016