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Urteil Keine Differenzberechnung bei nicht einheitlicher Ausstattung der Wohnungen mit Wärmezählern, Teilerfassung bei einzelnen Nutzern, Kürzung der Gesamtkosten


Schlagworte

Keine Differenzberechnung bei nicht einheitlicher Ausstattung der Wohnungen mit Wärmezählern, Teilerfassung bei einzelnen Nutzern, Kürzung der Gesamtkosten

Leitsätze

1. Ist der Warmwasserverbrauch der einzelnen Nutzer nur teilweise durch Wärmezähler erfasst worden, ist eine Vorerfassung nach der HeizkV nötig.

2. Die Berechnung des Verbrauchs der anderen Nutzergruppe, deren Wohnungen nicht mit Wärmezählern ausgestattet sind, kann nicht durch Abzug des durch Wärmezähler erfassten Verbrauchs von dem Gesamtverbrauch erfolgen.

3. Sind für einen Teil der Nutzer überhaupt keine Messgeräte angebracht worden, liegt kein fehlerhaft ermittelter Verbrauch vor, der um 15 % zu kürzen ist, sondern die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser sind nach § 9 Abs. 2 HeizkV neu zu verteilen und um 15 % zu kürzen.

(Leitsätze der Redaktion)

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