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Urteil Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung, prozessualer Inhalt des Berufungsurteils


Schlagworte

Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung, prozessualer Inhalt des Berufungsurteils

Leitsätze

Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, GE 2017, 47 = NJW 2016, 3787 Rn. 5). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16, juris Rn. 7).

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14, GE 2014, 1645 = NJW 2015, 51 Rn. 12 f.; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, GE 2015, 49 = NZM 2015, 129 Rn. 11; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 237/16, GE 2017, 830 - juris Rn. 5).

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