VG 6 K 243.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für
beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte
Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht
verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk
gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte
Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für
die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und
Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen
Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das
Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu
vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem
zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht
zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen
Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für
gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits.
(Leitsätze
der Redaktion)