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  1. 16 C 173/12 - Mieterhöhungsverlangen auf ortsübliche Vergleichsmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Gleichbehandlung; Genossenschaft
    Leitsatz: Ein Vermieter ist zwar nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer vereinbarten Schönheitsreparaturklausel von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH GE 2008, 1117). Er ist jedoch nicht gehindert, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete geltend zu machen, nachdem der Mieter seine Zustimmung zu einer Mietvertragsänderung verweigert hat, die eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen zum Inhalt haben sollte. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    20.09.2012
  2. 13 C 396/11 - Kündigung wegen rückständiger Kaution; Verrechnung von Teilzahlungen; fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes; Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: 1. Die ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ist auch ohne Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Mieter mit einem Kautionsbetrag in Rückstand ist, der eine Monatsmiete übersteigt, was frühestens mit Fälligkeit der weiteren Kautionsrate der Fall ist. 2. Besteht daneben noch ein Mietrückstand, wird die Kündigung nur dann unwirksam, wenn die fälligen Kautionsraten vollständig gezahlt worden sind. 3. Wird das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt, kann der Vermieter künftig fällige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Neukölln
    28.03.2012
  3. 10 C 456/11 - Katzennetz an Holzkonstruktion auf Balkon vertragswidrig
    Leitsatz: Die Anbringung eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion auf einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon ohne Zustimmung des Vermieters stellt eine vertragswidrige bauliche Veränderung dar und ist auf Verlangen des Vermieters zu unterlassen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    12.04.2012
  4. 10 C 625/10 - Betriebskostenabrechnung; Vertretungsmacht; Vollmachtsurkunde; formelle Wirksamkeit; Wirtschaftlichkeitsgebot; Gartenpflegekosten; Haunummernbeleuchtung; Sperrmüllabfuhr; Heizkosten; Kaltverdunstung
    Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Vollmachtsurkunde nicht mit einem Datum versehen ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die Angabe eines Erteilungsdatums ist nicht erforderlich, weil die Vertretungsmacht so lange fortbesteht, wie die Vollmacht nicht entzogen wird. 2. Rechnet der Vermieter nach einer gesetzlich vorgesehenen Abrechnungsweise ab, sind ihm etwaige sich daraus ergebende Verständnisprobleme des Mieters nicht zuzurechnen. Der Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter eine Berechnungsformel aus der Heizkostenverordnung verständlich zu machen. 3. Die Kosten des Stroms für die Beleuchtung von Hausnummern gehören zu den umlagefähigen Kosten der Beleuchtung gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV. 4. Sperrmüllentsorgungskosten sind als Kosten der Müllbeseitigung umlagefähig. Dabei ist es nicht relevant, ob zwischen den einzelnen Entsorgungsterminen eine große Zeitspanne (hier nach Mieterbehauptung elf Jahre) lag. Sperrmüllentsorgungskosten sind auch dann umlagefähig, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden wären. 5. Die Erfassung des Heizwärmeverbrauchs mittels Verdunstungsröhrchen ist eine zulässige Erfassungsmethode. Die sog. Kaltverdunstung ist vom Mieter hinzunehmen, zumal sie bei allen Mietparteien gleichermaßen erfolgt. 6. Heizkörper in Gemeinschaftsflächen (z. B. Treppenhäusern) müssen nicht mit Erfassungsgeräten ausgestattet werden. 7. Mieter haben auch keinen Anspruch darauf, dass Heizkörper im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftsflächen mit Ventilen ausgestattet werden, damit einzelne Mieter diese Heizkörper zur Einsparung von Heizkosten regulieren könnten. Ein Ventil zur Wärmeregulierung durch die Mieter sieht die Heizkostenverordnung nicht vor. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Neukölln
    26.01.2012
  5. 2 C 340/11 - Ungenehmigte Frettchenhaltung als Kündigungsgrund; Tierhaltung
    Leitsatz: Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ohne die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters in der Wohnung drei Frettchen hält und die Miete über einen längeren Zeitraum unpünktlich gezahlt sowie ein Elektrokabel verlegt hatte. Auf die mündliche Genehmigung des Hausverwalters kann sich der Mieter bei einer vereinbarten Schriftformklausel nicht berufen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Neukölln
    15.06.2012
  6. 3 C 181/12 - Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts in Abhängigkeit einer vom Mieter für späteren Rückbau gestellten zusätzlichen Mietkaution; Barrierefreiheit; Sicherheiten Dritter
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann seine Zustimmung zum mieterseitigen Einbau eines Treppenliftes von der - vorherigen - Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Finanzierung eines späteren Rückbaus abhängig machen. 2. § 554 a Abs. 2 BGB gibt dem Mieter aber nicht das Recht, dem Vermieter Sicherheit durch Versprechen beliebiger Dritter zu bieten; der Hinweis, dass Treppenlift-Firmen regelmäßig den Rückbau des Treppenlifts kostenfrei ausführen, wenn der ausgebaute Lift in ihr Eigentum übergeht, stellt keine Sicherheit im Sinne des § 554 a Abs. 2 BGB dar. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    11.10.2012
  7. 7 C 222/12 - Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters
    Leitsatz: Bei folgenden Arbeiten handelt es sich um vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen: 1. Anschluss der Wohnung an die Gaszentralheizung einschließlich Warmwasserspeicher durch a) Errichtung einer Heizzentrale einschließlich Warmwasserspeicher (Gasbrennwertkesselanlage) im Keller des Gebäudes [...], Verbindung durch gedämmte Versorgungsleitungen mit dem Wohngebäude [...], b) Verlegung der Leitung im Hause einschließlich der erforderlichen Bohrungen und Durchbrüche sowie des Verschließens nach Leitungsverlegung, Dämmung der Verteilungsleitungen für Heizung und Warmwasser inklusive Warmwasserzirkulation gemäß EnEV, c) Verlegung von Steigesträngen, Wärmedämmung der Steigestränge, Verkleidung mit Gipskartonschächten, Tapezierung der Gipskartonschächte mit Raufasertapete, Aufbringung eines weißen Anstrichs, d) Anbindung von weißen Plattenheizkörpern an die Steigestränge mittels Heizleitungen auf Putz, e) Einbau eines Handtuchheizkörpers im Badezimmer, Farbe Weiß, Ausstattung der Heizkörper mit Thermostatventilen zur raumgenauen Temperaturregelung, f) Montage von Mess‑ und Ablesevorrichtungen an den Heizkörpern, g) Demontage des Dauerbrandofens in der Küche, des Badeofens im Badezimmer sowie der Kachelöfen in den Wohnräumen, h) Herstellung der notwendigen Bohrungen und Durchbrüche für die Verlegung der Leitungen einschließlich Verschließen nach Leitungsverlegung, i) Installation horizontaler Warmwasserleitungen vom Steigeschacht hinter Gipskartonverkofferungen zu den Armaturen der jeweiligen Objekte (Badewanne, Waschtisch, WC, Küchenspüle), j) Erneuerung sämtlicher Kaltwasser‑ und Abwasserleitungen, Dämmung der Kaltwasserleitungen, 2. Grundrissänderung des Badezimmers durch Abriss der Trennwand zwischen Bad und Kammer, Schließen der Kammertür, 3. Montage eines wandhängenden WC‑Beckens, Einbau eines Unter‑Putz‑Spülkastens in Vorwand hinter dem WC mit Drückerplatte und Wasserstoppfunktion, 4. Einbau eines Waschtisches in Vorwand, 5. Einbau einer eingefliesten Raumsparwanne mit Styroporträger einschließlich Brauseset und Wandstange, 6. Einbau von neuen wassersparenden Einhand‑Mischbatterien mit Durchflussmengenbegrenzung an Waschtisch und Badewanne, 7. Einbau einer wassersparenden Einhand‑Mischbatterie mit Durchflussmengenbegrenzung an der Küchenspüle, 8. Schaffung eines Geschirrspülmaschinenanschlusses in der Küche unter der Spüle, 9. Schaffung eines Waschmaschinenanschlusses in der Küche unter der Spüle, 10. Einbau von funkablesbaren Kalt- und Warmwasserzählern, 11. Trockenbauverkleidung der horizontalen Wasser‑ und Abwasserleitungen, 12. erstmalige vermieterseitige Verfliesung aller Wandflächen im Badezimmer bis zu einer Höhe von 2 m, 13. Abdichtung und Verfliesung des Badezimmerfußbodens nach Wahl der Beklagten in beige, braun oder anthrazit, 14. Verstärkung der Hausanschlüsse sowie der elektrischen Steigeleitungen vom Zählerplatz im Kellergeschoss bis zu der Wohnungsverteilung, Leitungsführung senkrecht im Treppenhaus, Anbindung der Wohnung mittels Leitungsdurchführung oberhalb der Wohnungstür, 15. Zentralisation der Wohnungsstromzähler im Keller, Demontage der vorhandenen Zähler, 16. Erneuerung der Unterverteilung in der Wohnung bestückt mit Leitungsschutzschaltern (Sicherungsautomaten) und Fehlerstromschutzeinrichtungen, 17. Einbau einer zusätzlichen Steckdose für die Waschmaschine in der Küche unter der Spüle, 18. Einbau einer zusätzlichen Steckdose für den Geschirrspüler in der Küche unter der Spüle, 19. Einbau einer Doppelsteckdose im Badezimmer neben dem Handwaschbecken, 20. Ausrüstung des Bades mit FI‑Schutzschaltern, 21. Einbau einer mithörgesperrten Klingel- und Gegensprechanlage am Standort des derzeit vorhandenen Türöffners, 22. Installation einer Herdanschlussdose, Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld mit Backröhre in der Küche einschließlich Demontage des vorhandenen Gasherdes sowie sämtlicher Gasleitungen und Gaszähler, 23. Wärmedämmung der Fassade mit 140 mm dicken Dämmstoffplatten aus Polystyrol, 24. Dämmung der Kellerdecke mit einer Dämmung WLG 035 (Dicke 10 cm), 25. Wärmedämmung der obersten Geschossdecke mit einer 120 mm dicken Wärmedämmung, Schaffung eines Laufsteges oberhalb der Dämmung zur Vermeidung von Beschädigungen, 26. Stilllegung der Schornsteine, Rückbau der Schornsteinköpfe bis unter das Dach, 27. Austausch der vorhandenen Fenster gegen Kunststoffisolierglasfenster mit einem Wärmedurchgangswert von 1,3 W/m2k, Einbau neuer Innen‑ und Außenfensterbänke, 28. Einbau einer Schließanlage mit einem Schlüssel für die Keller-Hofausgangs- und Hauseingangstüren, Einbau neuer Schließzylinder mit Aufbohrschutz, 29. Verstärkung der Wohnungstrennwand zur Nachbarwohnung. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    19.12.2012
  8. 6 C 79/11 - Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; Wohnfläche
    Leitsatz: 1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden: a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes c) Einbau einer Einhebelmischbatterie d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld. 2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    23.03.2012
  9. 101 C 94/11 - Rückzahlung erhöhter Betriebskostenvorschüsse wegen inhaltlicher Unrichtigkeit der der Erhöhung zugrunde liegenden Abrechnung
    Leitsatz: Der Mieter kann Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Erhöhungen der Betriebskostenvorschüsse trotz formeller Wirksamkeit der der Erhöhung zugrunde liegenden Abrechnung insoweit verlangen, als die Abrechnung evident inhaltlich unrichtig ist. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    28.02.2012
  10. 100 C 209/12 - Unbestimmtheit eines Eigentümerbeschlusses; „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“
    Leitsatz: Ein Eigentümerbeschluss mit der Aufforderung an einen Wohnungseigentümer, „den ursprünglichen Zustand" seiner Sondernutzungsfläche wiederherzustellen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Pankow-Weißensee
    28.11.2012