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Urteil Ungenehmigte Frettchenhaltung als Kündigungsgrund
Schlagworte
Ungenehmigte Frettchenhaltung als Kündigungsgrund; Tierhaltung
Leitsatz
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ohne die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters in der Wohnung drei Frettchen hält und die Miete über einen längeren Zeitraum unpünktlich gezahlt sowie ein Elektrokabel verlegt hatte. Auf die mündliche Genehmigung des Hausverwalters kann sich der Mieter bei einer vereinbarten Schriftformklausel nicht berufen.
(Leitsatz der Redaktion)
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