Urteil Mieterhöhungsverlangen auf ortsübliche Vergleichsmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen auf ortsübliche Vergleichsmiete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel; Gleichbehandlung; Genossenschaft
Leitsatz
Ein Vermieter ist zwar nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer vereinbarten Schönheitsreparaturklausel von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH GE 2008, 1117). Er ist jedoch nicht gehindert, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete geltend zu machen, nachdem der Mieter seine Zustimmung zu einer Mietvertragsänderung verweigert hat, die eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen zum Inhalt haben sollte.
(Leitsatz der Redaktion)
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