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Urteil Modernisierungsmaßnahmen


Schlagworte

Modernisierungsmaßnahmen; Zentralheizung statt Etagenheizung; wandhängendes WC; Einhebelmischbatterie; verstärkte Steigeleitung; Funkablesung; Heizkostenverteiler; mithörsichere Gegensprechanlage; Cerankochfeld; neue Heizkörper; zusätzliche Steckdosen; FI-Schutzschalter; Dämmung von Kellerdecken und obersten Geschossdecken; Wegfall des Trockenbodens; Wohnungsgröße und Einkommen; Wohnfläche

Leitsätze

1. Folgende Maßnahmen sind als Modernisierung vom Mieter zu dulden:

a) Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung nebst zentraler Warmwassererzeugung

b) Ersatz des aufstehenden WC-Beckens durch ein wandhängendes

c) Einbau einer Einhebelmischbatterie

d) Verstärkung der Anschlüsse und Steigeleitungen

e) Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System

f) Einbau von zusätzlichen Steckdosen

g) Einbau einer mithörsicheren Klingel- und Gegensprechanlage

f) Installation eines Elektroherdes mit Cerankochfeld.

2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte durch die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung berufen, wenn er eine relativ geräumige Wohnung wegen ihrer Größe gemietet hat und schon deswegen mit einer nicht geringen Mietbelastung rechnen musste.

(Leitsätze der Redaktion)

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