Urteil Kündigung wegen rückständiger Kaution
Schlagworte
Kündigung wegen rückständiger Kaution; Verrechnung von Teilzahlungen; fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes; Klage auf künftige Nutzungsentschädigung
Leitsätze
1. Die ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ist auch ohne Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Mieter mit einem Kautionsbetrag in Rückstand ist, der eine Monatsmiete übersteigt, was frühestens mit Fälligkeit der weiteren Kautionsrate der Fall ist.
2. Besteht daneben noch ein Mietrückstand, wird die Kündigung nur dann unwirksam, wenn die fälligen Kautionsraten vollständig gezahlt worden sind.
3. Wird das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen gekündigt, kann der Vermieter künftig fällige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.
(Leitsätze der Redaktion)
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