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Urteil Zwangsvollstreckung/Auskunftsanspruch


Schlagworte

Zwangsvollstreckung/Auskunftsanspruch; Auskunftsanspruch/Zwangsvollstreckung; Eigentümerwechsel/Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruches gegen Erwerber; Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung der Miete/Zwangsvollstreckung; Zusammensetzung der Miete/Vollstreckung des Auskunftsanspruches

Leitsatz

Nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird vorausgesetzt, daß die geschuldete, unvertretbare Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn der Schuldner zur Vornahme der Handlung sich der Tätigkeit oder Mithilfe eines Dritten bedienen muß, sofern es der Schuldner in der Hand hat, diese Mithilfe des Dritten durchzusetzen (vgl. KG in NJW 1972, S. 2093 ff. und die dort gegebenen weiteren Nachweise). Hierzu reicht es jedoch nicht aus, daß der Schuldner insoweit einen Anspruch gegen den Dritten hat. Die geschuldete unvertretbare Leistung hängt in derartigen Fällen nur unter der Voraussetzung ausschließlich von dem Willen des Schuldners ab, daß feststeht, die Inanspruchnahme des Dritten werde auch Erfolg haben.

Hieran fehlt es. Die Schuldnerin hat die Unterlagen von dem Voreigentümer mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30.7.1980 unter Androhung von Ersatzansprüchen herausverlangt und dieses Begehren mit Schreiben vom 7.5.1981 mit der Ankündigung, die Angelegenheit anderenfalls ihren Anwälten zu übergeben, wiederholt. Ihr aus dem Schreiben an das Finanzamt Tiergarten vom 27.3.1981 ersichtlicher Versuch, die Steuerakten des Voreigentümers einzusehen, ist an dessen Weigerung gescheitert, hierzu seine Zustimmung zu geben. Ob eine gerichtliche Durchsetzung des der Schuldnerin gegen den Voreigentümer nach § 444 BGB zustehenden Anspruchs auf Auskunft und Aushändigung der Mietunterlagen im Anschluß an den Erwerb des Grundstücks Erfolg gehabt hätte, kann dahinstehen. Es sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, daß nunmehr nach dem Ablauf von über fünf Jahren eine derartige Klage und die bei Erlangung eines entsprechenden Titels durchzuführende Zwangsvollstreckung gegen den Voreigentümer Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu müßte feststehen, daß der Voreigentümer gegenwärtig noch im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist. Dies erscheint nicht nur im Hinblick auf den Zeitablauf seit Veräußerung des Grundstücks an die Schuldnerin, sondern auch im Hinblick darauf zweifelhaft, daß der Voreigentümer trotz Androhung einer Haftung und der Einschaltung von Anwälten auf das Begehren der Schuldnerin nicht eingegangen ist. Eine Inanspruchnahme des Konkursverwalters könnte der Gläubiger im Hinblick auf den von ihm zu vollstreckenden Titel ebenfalls nur unter der Voraussetzung verlangen, daß der Konkursverwalter im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist. Hierzu ist ebenfalls nichts bekannt. Es erscheint überdies zweifelhaft, ob der Konkursverwalter die Mietunterlagen eines vor Konkurseröffnung veräußerten Grundstücks im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Konkursordnung in Besitz genommen hat. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, daß das im Jahre 1982 eröffnete Konkursverfahren überhaupt noch anhängig ist. Ob die Schuldnerin gegen den Voreigentümer aufgrund von § 444 BGB einen Anspruch hat, der Einsichtnahme in seine Steuerakten zuzustimmen, ist bereits aus rechtlichen Gründen zweifelhaft: Ein derartiger Anspruch auf Zustimmung könnte sich nur auf die Einsichtnahme von Unterlagen beziehen, die sich ausschließlich auf die früheren Mietverhältnisse des Grundstücks beziehen. Es steht insoweit aber nicht einmal fest, ob und inwieweit sich derartige Unterlagen bei den Steuerakten des Voreigentümers befinden.

Für die Zwangsvollstreckung aufgrund von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht es jedenfalls nicht aus, daß die erforderliche Mitwirkung des Dritten nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Mit den Folgen der hiernach bestehenden Unklarheit, ob die Mithilfe des Dritten durchsetzbar ist, kann die Schuldnerin jedenfalls nicht belastet werden. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO trifft den Gläubiger die Beweislast (vgl. Kammergericht a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann von dem Schuldner nicht ein Erfüllungsversuch auf der Grundlage von § 888 Abs. 1 ZPO mit der Begründung verlangt werden, daß er mitwirkungspflichtig sei, die Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Dritten zu klären (vgl. hierzu Schilken in JR 1976, S. 320 (322)). Ob Schilken dahingehend zu folgen ist, daß dem Schuldner unabhängig von der bestehenden Beweislast des Gläubigers eine Behauptungslast für die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme, insbesondere der Mithilfe des Dritten obliegt, kann dahinstehen (vgl. Schilken a.a.O. S. 322). Die Schuldnerin hat jedenfalls nach Auffassung des Senats hinreichend dargetan, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Mitwirkung des Voreigentümers nicht zu erwarten ist und auch der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber dem Voreigentümer keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

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