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20 REMiet 1/86 - Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet); Wohnraummiete; Verein als Mieter; Vereinsmitglieder als WohnungsmieterLeitsatz: Wohnraummietrecht im Sinne von § 564 b BGB findet nicht schon deshalb Anwendung, weil sämtliche Mitglieder eines Vereins in einem von diesem - dem ausschließlichen Vereinszweck entsprechend - gemieteten Wohnhaus wohnen.OLG Frankfurt a. M.14.07.1986
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20 REMiet 1/86 - Wohnraummietrecht (Anwendungsgebiet); Wohnraummiete; Verein als Mieter; Vereinsmitglieder als WohnungsmieterLeitsatz: Wohnraummietrecht im Sinne von § 564 b BGB findet nicht schon deshalb Anwendung, weil sämtliche Mitglieder eines Vereins in einem von diesem - dem ausschließlichen Vereinszweck entsprechend - gemieteten Wohnhaus wohnen.OLG Frankfurt a. M.14.07.1986
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4 RE-Miet 4/85 - verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; HeizkostenverordnungLeitsatz: Die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung -) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben. Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.OLG Hamm02.07.1986
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4 REMiet 4/85 - Vorrang der HeizkostenVO vor Mietvertrag; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Warmwasserkosten; Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Nebenkostenpauschale; HeizkostenpauschaleLeitsatz: Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung -) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben. Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten.OLG Hamm02.07.1986
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- 2 W 103/68 - Rechtsentscheid; Sozialklausel; Härte; grundsätzliche BedeutungLeitsatz: a) Das um einen Rechtsentscheid gebetene OLG ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt und ob ihr grundsätzlich Bedeutung zukommt. b) Nach der jetzt geltenden neuen Fassung des § 556 a BGB ist ohne sachliche Abweichung von dem früher geforderten Eingriff "in die Lebensverhältnisse des Mieters" allgemein jede "Härte", mithin auch die durch Eingriff in die beruflichen Verhältnisse begründete, für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht zu ziehen. c) Dem Richter ist in § 556 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, im Bedarfsfalle zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Kündigung unter Abwägung aller Umstände die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an deren Stelle neugestaltend zu beeinflussen.OLG Köln28.06.1986
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8 U 3489/85 - Schönheitsreparaturverpflichtung bei Pflicht zur Instandsetzung vor Mietbeginn; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Fensteraußenanstrich; GewerberaummieteLeitsatz: Formularvertragliche Vereinbarungen über vom Mieter auszuführende Schönheitsreparaturen verstoßen gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter nicht nur die laufenden und die bei Auszug vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu tragen hat, sondern die Räume zu Beginn des Mietverhältnisses sich auch in einem nicht-renovierten und instandsetzungsbedürftigen Zustand befanden und der Mieter vertraglich die Renovierung und Instandsetzung vor Beginn des Mietverhältnisses oder jedenfalls "unverzüglich" durchzuführen hatte.KG21.04.1986
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3 REMiet 1/86 - ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters; MieterhöhungLeitsatz: Der Mieter kann Mietzahlungen, die er aufgrund einer nicht den Formvorschriften des § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechenden Mieterhöhungserklärung des Vermieters geleistet hat, grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.OLG Karlsruhe26.03.1986
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4 RE Miet 2/85 - Darlehen; öffentliche Wohnungsfürsorgemittel; befristetes WohnungsbesetzungsrechtLeitsatz: Hat der Vermieter/Eigentümer einer Wohnung für die Errichtung des Hauses seinerzeit öffentliche Wohnungsfürsorgemittel in Anspruch genommen und sich dabei gegenüber der öffentlichen Hand u. a. verpflichtet, während der Laufzeit des Darlehns die Wohnung nur an einen näher bestimmten Kreis von Bediensteten der öffentlichen Hand zu vermieten sowie keine die sog. Kostenmiete übersteigende Miete zu erheben, so kann der Mieter (Bediensteter der öffentlichen Hand) dem Vermieter einem jetzt auf § 2 MHG gestützten Erhöhungsverlangen die vereinbarte Bindung an die Kostenmiete auch dann entgegenhalten, wenn das seinerzeit mitvereinbarte befristete Wohnungsbesetzungsrecht der öffentlichen Hand (Recht zur Benennung der Mieter) inzwischen erlöschen ist, der Vermieter aber das Darlehn der öffentlichen Hand noch nicht vollständig zurückgezahlt hat.OLG Hamm14.03.1986
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8 U 4546/85 - Reklameflächen des Geschäftsraummieters; Nebenflächen; Werbeflächen; Giebelwand; GeschäftsraummieteLeitsatz: Dem Mieter von Geschäftsräumen steht in Berlin für Werbungszwecke mangels einer anderweitigen Vereinbarung von den Außenflächen nur die straßenwärts gelegene Hauswand seiner Mieträume zur Verfügung, nicht auch der zu seinem Geschäftsraum gehörende Teil einer seitlichen Wand (Giebelmauer).KG13.03.1986
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4 RE Miet 3/85 - Verpflichtung zur Mietzinszahlung trotz Gebrauchsbeendigung und Weitervermietung; Mietzins, Pflicht zur Zahlung; Mietsache, Rückgabe; Nutzungsaufgabe; Gebrauchsbeendigung; Vorteilsausgleichung; Verwertung, anderweitige; Weitervermietung; Differenzausgleich; Anzeigepflicht; Gebrauchsüberlassung, UnmöglichkeitLeitsatz: Gibt der Mieter von sich aus die Nutzung des ihm auf eine bestimmte Vertragsdauer überlassenen Wohnraumes vorzeitig, vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, auf und gibt er durch seinen Auszug zu erkennen, daß er das ihm zustehende Gebrauchsrecht an der Mietsache auch zukünftig nicht mehr ausüben will, dann kann der Vermieter bei gleichwohl fortbestehendem Vertragsverhältnis aus § 552 S. 1 und S. 2 BGB den Mieter auf Zahlung der Miete in Anspruch nehmen und die Differenz zwischen dem mit dem Vertragsmieter vereinbarten und dem nach anderweitiger Vermietung des Wohnraumes an einen Dritten tatsächlich erzielten niedrigeren Mietzins beanspruchen. Der Mieter kann sich dann nicht auf die durch die anderweitige Vermietung des Mietobjektes an einen Dritten auf seiten des Vermieters eingetretene Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung berufen (§ 552 S. 3 BGB), wenn er - gleichviel aus welchen Gründen - sich der Ausübung des Mietgebrauches enthält und der Vermieter die Mietsache (auch) im Interesse des Mieters an einen Driften weiter vermietet; dabei muß der Wille des Vermieters, das Interesse des Mieters wahrnehmen zu wollen, wie in den Fällen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach außen erkennbar, etwa durch Anzeige der beabsichtigten anderweitigen Gebrauchsüberlassung an den Mieter, hervortreten. Der Vermieter muß sich zur Vermeidung von Schadensersatzensprüchen dabei so verhalten, wie es das Interesse des Mieters mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.OLG Hamm13.03.1986