Urteil verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale
Schlagworte
verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vor Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Heizkostenverordnung
Leitsätze
Die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung -) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben.
Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten.
Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.
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