Urteil Vorrang der HeizkostenVO vor Mietvertrag
Schlagworte
Vorrang der HeizkostenVO vor Mietvertrag; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Warmwasserkosten; Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Nebenkostenpauschale; Heizkostenpauschale
Rechtsentscheid
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage sind auch dann allein nach den Vorschriften der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkostenverordnung -) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I, S. 592) zu verteilen, wenn die Mietvertragsparteien eine Nebenkostenpauschale vereinbart haben.
Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anders lautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen nach § 2 Heizkostenverordnung gilt auch für eine Heizkostenpauschale, die die Mietvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten der Heizkostenverordnung vereinbart hatten.
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