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Urteil Reklameflächen des Geschäftsraummieters
Schlagworte
Reklameflächen des Geschäftsraummieters; Nebenflächen; Werbeflächen; Giebelwand; Geschäftsraummiete
Leitsatz
Dem Mieter von Geschäftsräumen steht in Berlin für Werbungszwecke mangels einer anderweitigen Vereinbarung von den Außenflächen nur die straßenwärts gelegene Hauswand seiner Mieträume zur Verfügung, nicht auch der zu seinem Geschäftsraum gehörende Teil einer seitlichen Wand (Giebelmauer).
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