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  1. VG 14 A 375/83 - Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Wohnwertverbesserung; Kastendoppelfenster; Isolierglasfenster; Treppenhausfenster; Einsparung von Heizenergie
    Leitsatz: Der Austausch von Kastendoppelfenstern gegen dreifach isolierverglaste Kunststoffrahmenfenster ist keine Wertverbesserung; das gilt auch für den Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste in nicht heizbaren Treppenhäusern.
    VG Berlin
    20.03.1985
  2. VIII ZR 64/84 - Ausübung der Verlängerungsoption; zulässiger Zeitpunkt; Gewerbemietvertrag; Verlängerungsoption; Optionsfrist, nicht bestimmt; Ausübung der Verlängerungsoption, zulässiger Zeitpunkt; Kündigungsfrist und Verlängerungsoption
    Leitsatz: Ist in einem Mietvertrag über Gewerberäume vereinbart, daß die festgelegte Vertragsdauer (hier: zehn Jahre) sich automatisch um die gleiche Zeit verlängert, wenn keine Partei bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages kündigt, so muß der Mieter, dem eine Verlängerungsoption ohne ausdrückliche Bestimmung einer Optionsfrist eingeräumt ist, dieses Recht, wenn der Vermieter kündigt, unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, ausüben.
    BGH
    20.03.1985
  3. 11 C 446/84 - Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil; Instandsetzung - Vollstreckung des Titels gegen Vermieter; Zwangsvollstreckung - Verurteilung zur Instandsetzung; Erstattungsanspruch - des Mieters für Aufwendungen zur Instandsetzung
    Leitsatz: Erforderliche Mehrarbeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO gegenüber dem titulierten Anspruch sind zulässig, wenn sich deren Notwendigkeit im Zuge der Reparatur herausstellt, ohne daß es weiterer Mahnungen und Fristsetzungen bedarf, so daß auch für so entstandene Mehrkosten gegenüber dem Vermieter ein Erstattungsanspruch besteht.
    AG Charlottenburg
    21.03.1985
  4. 62 S 244/84 - Heizkostenabrechnung; Auszug des Mieters - vor Beendigung der Abrechnungsperiode für Heizkosten; Zwischenablesung - als Umlegungsmaßstab für Heizkosten; verbrauchsabhängige Abrechnung - der Heizkosten; Wärmeverbrauch - Erfassung unter Verwendung der Gradtagszahlen; Grundkosten - Abrechnung nach fiktiver Wohnfläche; Gewerberaumanteil - Berücksichtigung bei der Abrechnung der Heizkosten; Grundkosten - Vorwegabzug des Gewerbeanteiles
    Leitsatz: 1. Bei einem vorzeitigen Auszug des Mieters aus einer preisgebundenen Neubauwohnung während der Heizperiode dürfen die Grundkosten nur nach einem festen Maßstab (Wohnfläche der beheizten Räume bzw. umbauter Raum dieser Räume) umgelegt werden, nicht jedoch nach einem Berechnungsmaßstab, der von Gradtagzahlen, kombiniert mit einer fiktiven Heizfläche ausgeht. 2. Wegen der nach einem festen Maßstab umzulegenden Grundkosten können insoweit die Heizkosten nicht nach der beheizten Fläche umgelegt werden, wenn in den Heizkosten die Kosten eines mitversorgten Supermarktes enthalten sind, der ein größeres Raumvolumen als die Wohnungen hat. Insoweit richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis des umbauten Raumes. 3. Unterblieb eine Zwischenablesung bei einem vorzeitigen Auszug des Mieters während der Heizperiode, können nicht die am Ende der Heizperiode abgelesenen Stricheinheiten anteilig nach Gradtagzahlen im Wege der Schätzung berechnet werden, da die verbrauchsabhängige Abrechnung gerade deshalb vorgesehen ist, weil nicht von einem einheitlichen Heizverhalten aller Mieter ausgegangen werden kann.
    LG Berlin
    21.03.1985
  5. 8 C 2/85 - Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße
    Leitsatz: Der Wohnwertzuschlag ist rechtswidrig (gegen Müller, GE 1984, 991 und LG Berlin, GE 1985, 189).
    AG Charlottenburg
    22.03.1985
  6. 11 C 347/84 - Elektroinstallation; Verstärkung der Leitungen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; Gebrauch der Mietsache; Elektroinstallation - Anspruch auf Verstärkung; Haushaltsgeräte - Betrieb als vertragsgemäßer Gebrauch
    Leitsatz: Reicht die vorhandene Elektroinstallation einer Wohnung nicht aus, um in den Mieträumen die üblichen Haushaltsmaschinen zu betreiben (Kühlschrank, Waschmaschine, Wäschetrockner usw.), so hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verstärkung oder Neuverlegung der Leitungen. Dies gilt auch dann, wenn die Stromanlage dem früheren Stand der Technik entsprochen hat.
    AG Neukölln
    22.03.1985
  7. 20 REMiet 1/85 - Geltendmachung erhöhter Betriebskosten
    Leitsatz: Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30. April 1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Verdeutlichung dss Rechtsentscheids 20 REMiet 2/82 des OLG Frankfurt am Main).
    OLG Frankfurt
    26.03.1985
  8. 1 UH 1/85 - Staffelmietvertrag
    Leitsatz: Bei einem Staffelmietvertrag ist der Mietzins nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 4 MHG betragsmäßig ausgewiesen, wenn nur der monatliche Anfangsmietzins und die (jährlichen) Erhöhungsbeträge angegeben sind.
    OLG Braunschweig
    29.03.1985
  9. 64 S 122/85 - Vereinbarte Gesamtschuldnerschaft von mehreren Mietern; Mietverhältnis; Mietermehrheit; Formularklausel; Gesamtschuldnerschaft, Ehegatten
    Leitsatz: Die formularmäßige mietvertragliche Regelung, wonach mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG dar.
    LG Berlin
    29.03.1985
  10. 15 C 55/85 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen - Ankündigungspflicht des Vermieters; Umfang; Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht d. Mieters; Klingelanlage; Gegensprechanlage; Kabelfernsehen; Elektrosteigeleitung; Doppelfenster; Luftaustausch; Zustand, allgemein üblicher; Ankündigung, Umfang
    Leitsatz: 1. Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB: a) Einbau einer Klingel- und Gegensprechanlage, b) Anschluß an das Kabelfernsehen, wenn bisher kein gemeinsamer Fernsehanschluß vorhanden ist, c) Verstärkung der Elektrosteigeleitung. 2. Der Mieter ist nur dann verpflichtet, den Einbau von Doppelfenstern anstelle von Einfachfenstern zu dulden, wenn auch nach dem Einbau ein ordnungsgemäßer Luftaustausch stattfinden kann; dies muß der Vermieter vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme durch schlüssige Berechnung nachweisen. 3. Durch die unter a bis c genannten Maßnahmen werden Räume lediglich in einen Zustand versetzt, wie er allgemein üblich ist (§ 541 b Abs. 1 BGB).
    AG Schöneberg
    02.04.1985