Urteil Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Heizkostenabrechnung; Auszug des Mieters - vor Beendigung der Abrechnungsperiode für Heizkosten; Zwischenablesung - als Umlegungsmaßstab für Heizkosten; verbrauchsabhängige Abrechnung - der Heizkosten; Wärmeverbrauch - Erfassung unter Verwendung der Gradtagszahlen; Grundkosten - Abrechnung nach fiktiver Wohnfläche; Gewerberaumanteil - Berücksichtigung bei der Abrechnung der Heizkosten; Grundkosten - Vorwegabzug des Gewerbeanteiles
Leitsatz
1. Bei einem vorzeitigen Auszug des Mieters aus einer preisgebundenen Neubauwohnung während der Heizperiode dürfen die Grundkosten nur nach einem festen Maßstab (Wohnfläche der beheizten Räume bzw. umbauter Raum dieser Räume) umgelegt werden, nicht jedoch nach einem Berechnungsmaßstab, der von Gradtagzahlen, kombiniert mit einer fiktiven Heizfläche ausgeht.
2. Wegen der nach einem festen Maßstab umzulegenden Grundkosten können insoweit die Heizkosten nicht nach der beheizten Fläche umgelegt werden, wenn in den Heizkosten die Kosten eines mitversorgten Supermarktes enthalten sind, der ein größeres Raumvolumen als die Wohnungen hat. Insoweit richtet sich die Kostenverteilung nach dem Verhältnis des umbauten Raumes.
3. Unterblieb eine Zwischenablesung bei einem vorzeitigen Auszug des Mieters während der Heizperiode, können nicht die am Ende der Heizperiode abgelesenen Stricheinheiten anteilig nach Gradtagzahlen im Wege der Schätzung berechnet werden, da die verbrauchsabhängige Abrechnung gerade deshalb vorgesehen ist, weil nicht von einem einheitlichen Heizverhalten aller Mieter ausgegangen werden kann.
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